Leitsatz

Zahlt eine GmbH die Miete und Renovierungskosten für die Wohnung eines nahen Angehörigen des Alleingesellschafters, kann dies als freigebige Zuwendung zu werten sein.

 

Sachverhalt

A ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH. Der Betriebsprüfer beanstandete die als Betriebsausgaben gebuchten Kosten für Miete und Renovierung einer vom Vater des A genutzten Wohnung. Der Aufwand wurde ertragsteuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt. Zudem wurden die übernommenen Aufwendungen als steuerpflichtige Schenkung der A-GmbH an den Vater des A gewertet und dazu Schenkungsteuer festgesetzt.

 

Entscheidung

Der Schenkungsteuerbescheid wird vom FG als rechtmäßig bestätigt. Die Zahlungen der A-GmbH für Miete und Renovierung sind freigebige Zuwendungen, da diese Vermögensvorteile jeweils unentgeltlich gewährt worden sind. Auch in subjektiver Hinsicht liegt eine freigebige Zuwendung vor, da die Kostenübernahme durch den Sohn als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH gebilligt worden ist.

Ebenso bestätigt das FG, dass die A-GmbH - und nicht etwa der A - die Zuwendende war. Vertragliche Beziehungen oder entsprechende Abreden zwischen A und seinem Vater sind nicht gegeben, sodass die Leistungen auf Schenkungen der A-GmbH aus deren Vermögen beruhen. Dies wird durch die Buchung als Betriebsausgaben noch unterstrichen.

 

Hinweis

In diesem rechtskräftigen Urteil führt das FG zudem aus, dass die ertragsteuerliche Wertung als verdeckte Gewinnausschüttungen dem nicht entgegensteht. Denn die zugrunde liegende Fiktion nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist nicht auf die Schenkungsteuer zu übertragen (so bereits BFH, Urteil v. 7.11.2007, II R 28/06, BStBl 2008 II S. 258).

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2009, 4 K 1477/09 Erb

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