Leitsatz
Es ist nicht branchenüblich, dass Umsätze aus Parallelimporten stets gesondert in die Provision bzw. Marge der nationalen Vertriebsgesellschaft einfließen, sodass keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt.
Sachverhalt
Eine GmbH hat mehrere inländische Beteiligungsgesellschaften im Bereich der Pharmabranche und ist Organträgerin der A3-GmbH. Gesellschafter der GmbH sind die A1-AG und die A2-AG, die jeweils im Ausland ansässig sind. Die A3-GmbH fungierte als Vertriebspartner der A-Gruppe. Die A3-GmbH war wirtschaftlich durch sogenannte "Parallelimporte" belastet. Dabei werden Originalprodukte von sogenannten Parallelimporteuren bei Großhändlern in EU-Mitgliedsstaaten mit einem niedrigeren Preisniveau aufgekauft und sodann in ein Land mit einem hohen Preisniveau exportiert und dort günstiger veräußert. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde davon ausgegangen, dass die von der A3-GmbH durchgeführte Vermarktung des Originalproduktes auch den Parallelimporteuren und damit mittelbar der ausländischen Muttergesellschaft nutze. Da die A3-GmbH dafür keine Vergütung erhielt, liege eine vGA vor.
Entscheidung
Das FG sieht dies anders und hat der Klägerin Recht gegeben. Zwar kann eine vGA auch ohne Zufluss beim Gesellschafter gegeben sein, wenn eine dem Gesellschafter nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Ein "Nahestehen" kann nach der ständigen Rechtsprechung des BFH familien-, gesellschafts-, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein.
Gleichwohl liegt im Streitfall keine verhinderte Vermögensmehrung vor. So hat insbesondere das Finanzamt keinen Nachweis im Sinne eines Fremdvergleichs erbracht, wonach einem gedachten fremden dritten Händler im Hinblick auf Parallelimporte eine höhere Gewinnmarge eingeräumt worden wäre. Das FG legt sodann anhand der spezifischen Umstände (branchenübliche Bonuszahlungen, Marketingkonzept, staatliche Reglementierungen) dar, dass keine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung gegeben war bzw. dass Aufwendungen im Eigeninteresse getätigt worden sind. Allein ein durch die Parallelimporte bedingter Umsatzrückgang stellt keine Vermögensminderung im Sinne einer vGA dar, da dieser nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war.
Hinweis
Das Finanzamt hat die vom FG zugelassene Revision - auch angesichts der großen wirtschaftlichen Bedeutung und Breitenwirkung - eingelegt, Az beim BFH I R 41/21. Vergleichbare Fälle sollten damit bis zur abschließenden Entscheidung des BFH mit Einspruch offengehalten werden.
Link zur Entscheidung
FG Nürnberg, Urteil v. 20.07.2021, 1 K 1388/19