Leitsatz
Bei Leistungen an einen beherrschenden Gesellschafter kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auch vorliegen, wenn keine zuvor abgeschlossene und klare Vereinbarung darüber besteht, ob und in welcher Höhe ein Entgelt durch die Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter für dessen Leistungen zu zahlen ist. Eine vGA droht danach auch für Nachzahlungen bei Eintritt einer Besserungsklausel, wenn die maßgebenden Vereinbarungen über den bedingten Verzicht nur unzureichend getroffen wurden.
Sachverhalt
Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer G erhielt ein Gehalt von 3.500 DM monatlich. Als die GmbH in finanzielle Schwierigkeiten geriet, fasste G den Beschluss, künftig auf 3.000 DM monatlich zu verzichten. Dieser Betrag sollte aber nachgezahlt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH wieder stabilisiert haben. Weitere Regelungen hierzu wurden nicht getroffen. Das Finanzamt stufte die drei Jahre später nachgezahlten Bezüge als vGA ein.
Entscheidung
Diese Entscheidung wurde vom FG unter Hinweis auf das körperschaftsteuerliche Rückwirkungsverbot zu Vereinbarungen mit beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern bestätigt. Maßgebend dabei war insbesondere, dass der vereinbarte teilweise Gehaltsverzicht keine konkreten Angaben zu den Bedingungen der Nachzahlung im Besserungsfall auswies. So fehlt eine eingehende Bestimmung, wann von einer Besserung der wirtschaftlichen Situation der GmbH auszugehen ist bzw. welche Laufzeit die aufschiebend bedingte Verpflichtung haben soll. Auch zum zeitlichen und betragsmäßigen Umfang des nachzuzahlenden Gehalts war keine Vereinbarung getroffen worden. Solche elementaren Kriterien für den Eintritt einer Bedingung (Besserungsfall) müssen aber von vornherein und klar geregelt sein um eine Veranlassung der Nachzahlung durch das Gesellschaftsverhältnis und damit eine vGA auszuschließen.
Hinweis
Das Urteil betrifft vorrangig Vereinbarungen mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Doch auch bei nicht Beherrschenden ist darauf zu achten, dass die auslösende finanzielle Notlage genau dokumentiert wird und insbesondere unzweifelhaft festgelegt wird, wann der Besserungsfall eintritt. So hatte der BFH (BFH, Urteil v. 13.12.1989, I R 99/97, BStBl 1990 II S. 454) bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine vGA angenommen, da zur Gehaltsnachzahlung nur vage geregelt war, dass diese erfolgen solle "…sobald die Firma dazu in der Lage ist."
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 11.05.2001, 15 K 2443/95