Leitsatz
Für die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich eine Probezeit erforderlich. Auf eine solche Probezeit kann nicht verzichtet werden, wenn die Finanzierbarkeit der Pensionszusage nicht abgeschätzt werden kann.
Eine Umsatztantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer in der Aufbauphase einer GmbH ist nur bei einer unmittelbaren vertraglichen und zeitlichen Begrenzung dieser Tantieme möglich.
Sachverhalt
Gegenstand der X-GmbH ist der Handel mit Einrichtungen für den Metzgerei- und Gastronomiebedarf, der Ladenbau und die Planung der vorgenannten Tätigkeiten. Geschäftsführer ist der Mehrheitsgesellschafter X. Mit Versorgungszusage vom 1. April 1996, wurde dem Gesellschafter-Geschäftsführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 1996 eine Altersrente in Höhe von 36.000 DM ab dem 65. Lebensjahr zugesagt. Neben einem festen Monatsgehalt von brutto 8.500 DM wurde dem Geschäftsführer eine variable Vergütung in Höhe von 10 % der jährlich von der Gesellschaft erwirtschafteten Handelsspanne zugesagt. Die Höhe der Gesamtvergütung wurde dahingehend begrenzt, dass die Summe aus Festgehalt und variablem Gehalt den Gesamtbetrag von 250.000 DM p.a. nicht übersteigen dürfe.
Entscheidung
Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Eine Probezeit ist nur bei solchen Unternehmen verzichtbar, die aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsleiters haben und die die Ertragserwartungen aufgrund ihrer bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abschätzen können. Der BFH sieht diese Kriterien bei einem Unternehmen als erfüllt an, das seit Jahren tätig war und lediglich sein Rechtskleid ändert, wie beispielsweise bei Begründung einer Betriebsaufspaltung oder einer Umwandlung oder bei einem sog. "Management-buy-out", wenn bisherige leitende Angestellte eines Unternehmens dieses "aufkaufen" und sodann in Gestalt eines anderen Unternehmens fortführen. Da die Ertragsaussichten im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Pensionszusage nicht hinreichend abgeschätzt werden konnten, kann auf eine Probezeit in diesem Fall nicht verzichtet werden.
Bei Erfolgsbeteiligungen für einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Regelfall eine Erfolgsvergütung in Form einer Gewinn- und nicht in Form einer Umsatztantieme gewährt, da eine Umsatzbeteiligung unter Vernachlässigung des eigenen Gewinnstrebens der Kapitalgesellschaft die Gefahr einer Gewinnabsaugung in sich birgt. Eine Umsatztantieme an einen Gesellschafter-Geschäftsführer kann dann als nicht gesellschaftlich veranlasst beurteilt werden, wenn betriebliche und/oder unternehmerische Gründe für die Gewährung einer Umsatztantieme vorliegen (z.B. Aufbau- und/oder Umbauphase eines Unternehmens; ausschließliche Vertriebszuständigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers). Erforderlich ist in diesen Fällen jedoch zusätzlich eine vertragliche zeitliche und höhenmäßige Begrenzung. Im vorliegenden Fall ist von einer Umsatztantieme und nicht von einer Gewinntantieme auszugehen, da Faktoren, die den Jahresgewinn beeinflussen, wie z.B. Personalaufwand, Abschreibungen, Zinsen und sonstige betriebliche Aufwendungen unberücksichtigt bleiben. Die Tantieme errechnet sich damit gewinnunabhängig. Außerdem fehlt es an der vertraglichen zeitlichen Begrenzung der Tantieme. Da die Voraussetzungen, in deren Rahmen eine Umsatztantieme zulässig ist, nicht vorliegen, stellt die Tantieme in voller Höhe eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Hinweis
Das Urteil steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH zur Probezeit als Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage. Die Umsatztantieme ist an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 23.09.2003, 6 K 2405/01