Kommentar
1. Eine Kapitalgesellschaft hat keine außerbetriebliche, private Sphäre. Ihre Tätigkeit gilt in vollem Umfang als gewerbliche. Ihr Gesamtvermögen ist in ihrer Steuerbilanz anzusetzen. Kein Teilbereich läßt sich als Liebhaberei aussondern.
2. Infolgedessen gehören Aufwendungen, die durch die Unterhaltung einer Segelyacht anfallen, zu den Betriebsausgaben der Kapitalgesellschaft. Etwaige Erträge aus einer Vercharterung sind Betriebseinnahmen.
3. Entstehen der Kapitalgesellschaft infolge der Unterhaltung der Segelyacht im Interesse von Gesellschaftern Verluste, ohne daß sich die Gesellschafter zum Ausgleich der Verluste zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags verpflichtet haben, so liegt in dem Verzicht der Gesellschaft hierauf eine vGA i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG .
4. Etwaige Einnahmen, die die Kapitalgesellschaft aus der Verlusttätigkeit erzielt, können die vGA mindern.
5. Der Annahme einer vGA steht nicht entgegen, daß bestimmte Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG den Gewinn nicht mindern dürfen und ihm deswegen außerhalb der Steuerbilanz hinzuzurechnen sind. Die Vorschriften des § 4 Abs. 5 EStG und § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sind jedoch nicht kumulativ anzuwenden ( verdeckte Gewinnausschüttung ).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 04.12.1996, I R 54/95
Anmerkung:
Das vorstehende Urteil stellt klar, daß auch Tätigkeiten und Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft, die die Lebensführung ihrer Gesellschafter berühren, zu ihrem gewerblichen Bereich gehören und zu Betriebsausgaben führen.
Dadurch unterscheidet sich die Gewinnermittlung von Kapitalgesellschaften von der von natürlichen Personen und Personengesellschaften, bei denen das Aufteilungs- und Abzugsverbot für privat veranlaßte Aufwendungen nach § 12 EStG eingreift. Infolge der unterschiedlichen Betrachtungsweise besteht bei Kapitalgesellschaften die vGA nicht nur im unterbliebenen Ersatz der Aufwendungen für die Verlusttätigkeit, sondern erhöht sich um einen angemessenen Gewinnzuschlag.
Offen gelassen hat der BFH die Frage, ob sich die Kapitalgesellschaft gegen die Annahme einer vGA teilweise damit wehren kann, daß die Segelyacht auch als Sozialeinrichtung ihren Arbeitnehmern gedient habe. Früher hatte der BFH Aufwendungen für die Anpachtung eines Angelteiches deswegen als Betriebsausgaben anerkannt, weil dieser ausschließlich Arbeitnehmern zur Verfügung gestanden hatte. Einen teilweisen Betriebsausgabenabzug dürfte er aber nicht anerkennen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer keine Segelyacht unterhalten würde, um sie für kurze Zeit auch Arbeitnehmern zu überlassen.