Begriff des Vorteilseignung: Vorteilseignung im Zusammenhang mit einer vGA bedeutet, dass die Unterschiedsbetragsminderung bei der Körperschaft die Eignung haben muss, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Nr. 9 oder 10 EStG auszulösen. Eine Vorteilseignung kann sich bei einer vGA in Form einer verhinderten Vermögensmehrung insbesondere daraus ergeben, dass der Gesellschafter eigenen Aufwand erspart, weil die Gesellschaft ihn trägt. Eine solche Aufwandsersparnis kann sich auch aus dem Verzicht auf die Vereinbarung eines Erstattungs- bzw. Ausgleichsanspruchs ergeben.
Nutzungs- oder Ressourcenüberlassung an Gesellschafter nicht zwingend erforderlich: Eine verhinderte Vermögensmehrung setzt dabei nicht zwingend eine Nutzungs- oder Ressourcenüberlassung an den Gesellschafter voraus. So wurde von der Rechtsprechung eine verhinderte Vermögensmehrung z.B. auch
- bei einer Spende der Gesellschaft an eine dem Gesellschafter besonders nahestehende gemeinnützige Organisation oder
- bei der Hinnahme von strukturellen Dauerverlusten
angenommen, da der Gesellschafter in diesen Fällen ein von ihm angestrebtes – in seinem persönlichen Interesse liegendes – Ziel ohne einen – andernfalls notwendigen – eigenen Aufwand erreicht.
Beraterhinweis Entscheidend ist demnach, dass der Gesellschafter voraussichtlich irgendwann einen konkreten Vermögenswert erhält oder sich voraussichtlich irgendwann eigene Aufwendungen erspart.