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Vereinbarung eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos als verdeckte Gewinn­ausschüttung

Dr. Peter Brandis
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Leitsatz

1. Eine Vereinbarung, in welcher im Rahmen eines sog. Arbeitszeitkontos oder Zeitwertkontos auf die unmittelbare Entlohnung zugunsten von späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet wird, verträgt sich nicht mit dem Aufgabenbild des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH. Dies gilt auch, wenn die Gutschrift während der Ansparphase nicht in Zeiteinheiten, sondern in Form eines Wertguthabens erfolgt.

2. Die für Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto einkommensmindernd gebildeten Rückstellungen führen bei der GmbH auch dann zu einer Vermögensminderung als Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zeitgleich die Auszahlung des laufenden Gehalts des Gesellschafter-Geschäftsführers um diesen Betrag vermindert wird. Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbilanzielle Betrachtungsweise.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG

 

Sachverhalt

S als alleiniger Gesellschafter und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der klagenden GmbH erhielt für seine Tätigkeit zunächst ein Gehalt von 8.087 EUR p. M., später von 10.000 EUR; daneben hatte er Anspruch auf ein Ruhegehalt (3.750 EUR). Seine Gesamtbezüge betrugen 141.242 EUR (2005) und 151.969 EUR (2006). Unter dem 30.12.2005 traf man eine "Vereinbarung zur Ansammlung von Wertguthaben auf Zeitwertkonten": Ein Gehaltsanteil konnte auf ein auf den Namen der GmbH bei einer schweizerischen Bank geführtes Investmentkonto abgeführt werden. Das Guthaben sollte zur Finanzierung eines vorgezogenen Ruhestandes oder zur Altersversorgung des S dienen (die GmbH verpfändete alle Anteilsscheine des Investmentkontos an S). Ab Oktober 2005 wurden 4.000 EUR p. M. ohne LSt-Einbehalt auf das Investmentkonto überwiesen (2005: 12.000 EUR; 2006: 48.000 EUR). Das FA behandelte die entsprechenden "Rückstellun...

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