Dipl.-Finw. (FH) Bianca Blottko-Rondorf
Zusammenfassung
Die Behandlung der Umsatzsteuer ist im Vereinsleben nicht immer einfach. Die Schwierigkeiten beginnen bereits mit der Abgrenzung des unternehmerischen und des nichtunternehmerischen Bereichs. Hiervon ist vor allen Dingen der Vorsteuerabzug abhängig. Soweit hierbei Wahlrechte bestehen, gilt es, rechtzeitig die richtige Wahl zu treffen. Dies trifft insbesondere für Gebäude zu. Außerdem gilt ein Vorsteuerabzugsverbot, soweit die Leistungen für den ideellen Bereich verwendet werden.
1 Abgrenzung unternehmerischer und nichtunternehmerischer Bereich
Das Unternehmen (auch bei Vereinen) umfasst die gesamte unternehmerische Tätigkeit. Bei Vereinen gehört zu dieser unternehmerischen Tätigkeit:
- Vermögensverwaltung;
- Zweckbetrieb;
- wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Die meisten Vereine haben einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich. Nur wenige Vereine sind ausschließlich nichtunternehmerisch tätig. Dies wäre der Fall, wenn die Aufgaben des Vereins ausschließlich durch Mitgliedsbeiträge und/oder Zuschüsse finanziert werden, die nicht das Entgelt für eine Leistung darstellen.
Lohnzuschüsse für die Beschäftigung Langzeitarbeitsloser
Ein Verein erhält von der Bundesanstalt für Arbeit (BfA) Lohnzuschüsse für die Beschäftigung Langzeitarbeitsloser. Diese arbeiten gebrauchte Möbel auf, die dann unentgeltlich an Bedürftige abgegeben werden. Der Verein ist bezüglich dieser Tätigkeit kein Unternehmer. Ein Leistungsaustausch zwischen Verein und BfA findet nicht statt.
Würde die BfA Lohnzuschüsse für verbilligte Leistungen an Dritte geben, wäre der Verein durch die entgeltlichen Leistungen an Dritte Unternehmer; die Lohnzuschüsse würden als echte Zuschüsse aber nicht zum Entgelt gehören.
Für die Abgrenzung ideeller Bereich / Zweckbetrieb / wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist grundsätzlich die Beurteilung maßgebend, die für körperschaftsteuerliche Zwecke vorgenommen wird. Lediglich der eigentliche ideelle Bereich eines Vereins bildet hierbei den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmens. Ein Leistungsaustausch – Leistungen gegen Entgelt – ist in diesem Bereich nicht gegeben.
Vereinnahmung der Mitgliedsbeiträge zählt zum nichtunternehmerischen Bereich
Ein Verein vereinnahmt Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge, um in Erfüllung seines satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecks die Gesamtbelange seiner Mitglieder wahrzunehmen.
In Wahrnehmung dieser Aufgaben ist der Verein nicht Unternehmer. Diese Tätigkeit fällt in den nichtunternehmerischen Bereich.
Die vorstehende Lösung entspricht der gegenwärtigen und damit immer noch geltenden Verwaltungsmeinung. Vereine, die sich an diese Verwaltungsanweisungen halten, genießen Vertrauensschutz. Sie können ihre Mitgliedsbeiträge also weiterhin außerhalb eines Leistungsaustauschs behandeln. Dem gegenüber beurteilt der EuGH dies abweichend. Das Urteil erging aufgrund einer Vorlage des niederländischen Gerichtshofes. Unter anderem war die Frage gestellt worden, ob die Jahresbeiträge der Mitglieder eines Golfvereins, der seinen Mitgliedern kraft seines satzungsmäßigen Zweckes die Gelegenheit verschafft, im Vereinsrahmen Sport zu treiben, als Gegenleistung für eine Dienstleistung des Vereins zu beurteilen sind und damit der Umsatzsteuer unterliegen.
Hierzu hat der EuGH entschieden, dass die Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins, die unabhängig von der Inanspruchnahme von Vereinsleistungen gezahlt werden, als Gegenleistung für die vom Verein erbrachten Dienstleistungen beurteilt werden können. Der Umstand, dass der Jahresbeitrag ein Pauschbetrag ist und nicht jeder persönlichen Nutzung des Golfplatzes zugeordnet werden kann, ändert nichts daran, dass zwischen den Mitgliedern eines Sportvereins und dem Verein selbst gegenseitig Leistungen ausgetauscht werden. Die Leistungen des Vereins bestehen nämlich darin, dass er seinen Mitgliedern dauerhaft Sportanlagen und damit in Verbindung stehende Vorteile zur Verfügung stellt, und nicht darin, dass er auf Verlangen seiner Mitglieder gezielt Leistungen erbringt. Danach kommt es für die Annahme eines Leistungsaustausches nicht darauf an, ob das Leistungsangebot des Vereins tatsächlich in Anspruch genommen wird oder nicht.
Weiter reichende Steuerbefreiung nach EU-Recht für Leistungen im Sportbereich
Nach EU-Recht kommt für Leistungen im Sportbereich eine Steuerbefreiung in Betracht. Diese geht über die nationale Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 UStG hinaus. Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL besteht die Möglichkeit, Leistungen in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung von der Umsatzsteuer zu befreien, soweit sie von Einrichtungen ohne Gewinnstreben erbracht werden.
Diese ...