Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Kommentar
Ist nach einer Vereinsfeier das letzte Glas gespült und die letzte Bierbank verstaut, müssen noch die steuerlichen Folgen der Veranstaltung aufgearbeitet werden. Für diese Zwecke hat das Bayerische Landesamt für Steuern eine Kurzinformation veröffentlicht, anhand derer sich steuerbegünstigte Vereine einen ersten Überblick über die Steuerfolgen von Festveranstaltungen verschaffen können.
Ertragsteuerliche Folgen
Die 4 Geschäftsbereiche des Vereins
Ist ein Verein wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt, ist er in weiten Bereichen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Unterschieden werden muss zwischen 4 Geschäftsbereichen: Während die Aktivitäten im ideellen Bereich, im Bereich der Vermögensverwaltung und im Zweckbetrieb steuerbefreit sind, unterliegt der Verein hinsichtlich seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einer Teilsteuerpflicht. Der Verein muss seine Einnahmen und Ausgaben diesen 4 Bereichen zuordnen, damit später zum einen seine tatsächliche Geschäftsführung unter gemeinnützigkeitsrechtlichen Aspekten überprüft werden kann und zum anderen die Besteuerung seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sichergestellt ist.
Vorlagepflichten gegenüber dem Finanzamt
Das LfSt weist darauf hin, dass Vereine dem Finanzamt mit ihrer Steuererklärung eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorlegen müssen, in der auch die (einzeln aufgezeichneten) Einnahmen und Ausgaben der jeweiligen Festveranstaltung erfasst sind. In der Regel müssen auch ein Festprogramm und ein Exemplar der sog. Festschrift eingereicht werden. Der Verein kann für die Festveranstaltung allerdings eine gesonderte Gewinnermittlung einreichen (neben der Gewinnermittlung für den laufenden Vereinsbetrieb).
Gewinnermittlung bei Festveranstaltungen
Bei Jubiläumsveranstaltungen oder ähnlichen Vereinsfeiern fallen regelmäßig Einnahmen und Ausgaben in den steuerbefreiten Bereichen und im Bereich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs an. Der Verein muss Einnahmen und Ausgaben demjenigen Bereich zuordnen, durch den sie veranlasst wurden.
Hängen Ausgaben sowohl mit steuerbefreiten Bereichen als auch mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammen, muss die Zuordnung nach dem primären Anlass ihrer Entstehung erfolgen. Dieser liegt im Zweifel im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb, da in diesen Bereichen die Satzungszwecke verwirklicht werden, während der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur eine untergeordnete Nebentätigkeit sein darf.
Hinweis: Das LfSt listet in einer tabellarischen Übersicht die am häufigsten vorkommenden Einnahmen und Ausgaben im Rahmen von Festveranstaltungen auf und erklärt, welchem Geschäftsbereich sie zuzuordnen sind. Demnach müssen z. B. die Einnahmen aus Inseraten und der Anzeigenwerbung in einer Festschrift dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins zugeordnet werden. Gleiches gilt für Einnahmen, die aus der Eigenbewirtschaftung des Festzelts erzielt werden (Speisen- und Getränkeverkauf, Barbetrieb, Zigarettenverkauf). Auf der Ausgabenseite des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs können dann der Wareneinkauf, die Bruttoarbeitslöhne der Bedienungen, sowie die Kosten für das Festzelt (Dekoration, Genehmigungs- und Leihgebühren, Versicherungen, Wasser und Strom) verbucht werden.
Mehrere Geschäftsbetriebe
Sofern ein Verein neben der Festveranstaltung noch weitere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält (z. B. Trikotwerbung bei Sportvereinen), müssen alle Betriebe zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammengefasst werden. Das "Gesamtgebilde" ist von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, wenn die Jahreseinnahmen (inkl. Umsatzsteuer) die Grenze von 35.000 EUR nicht übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO). Wird diese Besteuerungsgrenze überschritten, kann der Verein vom Gewinn des einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs noch einen Freibetrag von 5.000 EUR abziehen.
Umsatzsteuerliche Folgen
Im Zuge einer Festveranstaltung werden diverse Lieferungen und sonstige Leistungen erbracht, mit denen ein Verein aus umsatzsteuerlicher Sicht regelmäßig zum Unternehmer wird. Zu beachten ist, dass nicht nur seine Umsätze aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zum Unternehmen gehören, sondern auch alle Umsätze aus der Vermögensverwaltung und dem Zweckbetrieb. Nur im ideellen Bereich handelt der Verein als Nichtunternehmer.
Umsatzsteuersätze
Die Umsätze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb müssen mit dem Regelsteuersatz von 19 % versteuert werden (sofern keine Steuerbefreiungsvorschrift eingreift). Die steuerpflichtigen Umsätze aus dem Zweckbetrieb und der Vermögensverwaltung können dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterfallen.
Hinweis: Vereine sollten darauf achten, dass sie im Bereich des Zweckbetriebs und der Vermögensverwaltung nicht irrtümlich eine 19 %ige Umsatzsteuer in ihren Rechnungen bzw. Verträgen ausweisen, denn in diesem Fall schulden sie dem Finanzamt auch den ausgewiesenen Mehrbetrag (unrichtiger Steuerausweis nach § ...