OFD Frankfurt, Verfügung v. 7.6.2002, S 1301 A - Allg 21 - St III 34/S 1301 A - (F) 08.04 - St III 3
Das vereinfachte Verfahren wurde auf Vorschlag der Firma Aventis S.A. für ihre zahlreichen deutschen Aktionäre (aufgrund des Zusammenschlusses der früheren Hoechst AG mit der Rhone-Poulenc S.A.) nach Abstimmung mit der französischen Verwaltung erstmals für die Ausschüttungen im Jahr 2000 angewandt. Dabei war in bestimmten Phasen des Verfahrens noch der bisher übliche Vordruck RF 1A zu verwenden. Die Einzelheiten sind im Schreiben des BMF vom 28.3.2001, IV B 6 – S 1301 Fra – 18/01 dargestellt. Wesentlicher Bestandteil des Verfahrens ist die Mitwirkung der deutschen Bankwirtschaft.
Dies gilt verstärkt für das „vereinfachte Verfahren 2001” (betreffend die Ausschüttung der Aventis S.A. im Juni 2001), das gänzlich ohne den vom FA zu bestätigenden Vordruck RF 1A auskommt.
In dem „vereinfachten Verfahren 2001” haben die Depotbanken aufgrund der ihnen von den Aktionären erteilten Vollmachten zur Anwendung des Verfahrens die bei ihnen geführten und dividendenberechtigten Aktienbestände mit Namen, Anschriften, Steuernummern und weiteren Daten der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, gemeldet. Diese hat aufgrund der Meldungen der Depotbanken eine so genannte „Sammelliste” (Sammelliste 1) erstellt und diese an die französische Zahlstelle weitergeleitet. Die Sammelliste 1 hat die an sich erforderlichen Einzelanträge (RF 1A) der Aktionäre an die französische Verwaltung ersetzt. Aufgrund der Sammelliste 1 hat die französische Zahlstelle in Abstimmung mit der französischen Verwaltung für die in der Liste genannten Aktionäre die Dividenden ohne Einbehalt der französischen Kapitalertragsteuer an die Clearstream Banking AG ausgezahlt. Gleichzeitig wurde damit die Teilnahme des jeweiligen Aktionärs am Steuergutschriftsverfahren bestätigt. Die Clearstream AG selbst hat die Bruttodividenden an die einzelnen Depotbanken bzw. Zahlstellen weitergeleitet.
Im Rahmen des „vereinfachten Verfahrens 2001” sollten von den Depotbanken bzw. den auszahlenden Stellen auf den von ihnen erstellten Dividendengutschriftsanzeigen Hinweise angebracht werden, dass die gutgeschriebenen Dividenden zur Gewährung des „avoir fiscal” berechtigen. Für Banken, die ihr Abrechnungssystem insoweit nicht kurzfristig umstellen konnten, sind andere geeignete Nachweise anzuerkennen. Aus der Tatsache, dass der Aktionär die Dividende ohne Einbehaltung der Quellensteuer erhalten hat, lässt sich im Regelfall auf dessen Aufnahme in die Sammelliste 1 bzw. dessen Abkommensberechtigung schließen. Die Gutschriftsanzeige ist mit der Steuererklärung vorzulegen, damit die Steuergutschrift berücksichtigt werden kann.
Eine zweite Ausfertigung der Sammelliste 1 (Sammelliste 2) hat das Bundesamt für Finanzen erhalten. Aus dieser Sammelliste 2 werden in Kürze Kontrollmitteilungen ausgedruckt und den VTB zur Verfügung gestellt. Die VTB überprüfen anhand dieses Materials abschließend, ob es sich bei den Steuerpflichtigen, die die Steuergutschrift geltend machen, um abkommensberechtigte Personen im Sinne des DBA-Frankreich handelt. Diese Daten bieten mithin eine Kontrollmöglichkeit, wie sie auch bisher schon durch die Ansässigkeitsbestätigung des Wohnsitzfinanzamts auf dem Vordruck RF 1A bestand, dessen 1. Ausfertigung in den Steuerakten des Antragstellers verblieb.
In dem „vereinfachten Verfahren 2001” soll die Rückforderung der angerechneten bzw. erstatteten Steuergutschriftsbeträge nach Maßgabe des nach dem Abkommen durchzuführenden Fiskalausgleichs unter Verwendung der von den Landesrechenzentren zu erstellenden Unterlagen (aus den Steuerfestsetzungsprogrammen) über das Bundesamt für Finanzen erfolgen. Das Verfahren ist noch im Einzelnen abzustimmen. Damit entfällt auch auf dieser Verfahrensstufe die Übersendung eines Papierdokuments durch die Finanzämter an das BfF (im normalen Verfahren die 5. Ausfertigung des Vordrucks RF 1A).
Geplant ist, das vereinfachte Verfahren auch für die Ausschüttungen der Aventis S.A. im Juni 2002 anzuwenden. Dabei geht es nur noch um die Teilreduktion der französischen Kapitalertragsteuer von 25 auf 15 %, da die französische Steuergutschrift für Ausschüttungen ab dem 1.1.2002 nicht mehr gewährt wird.
Zur materiellen Rechtslage ab Einführung des Halbeinkünfteverfahrens in Deutschland bitte ich Folgendes zu beachten:
Bei in Deutschland ansässigen natürlichen Personen ist für aus Frankreich stammende Dividenden zuzüglich der französischen Steuergutschrift ab 2001 das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG anzuwenden. Gleichwohl ist nach der noch geltenden Fassung des Artikels 20 Abs. 1 Buchst. b/bb DBA-Frankreich die volle Steuergutschrift auf die deutsche Einkommensteuer des Dividendenempfängers anzurechnen. Insoweit ist allerdings noch eine Abstimmung mit der französischen Steuerverwaltung – insbesondere hinsichtlich des von Frankreich zu erstattenden Teils der Steuergutschrift – erforderlich.
Ich bitte deshalb, bis zu einer endgültigen Klä...