Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Land- und forstwirtschaftliche Erzeuger können unter weiteren Voraussetzungen die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden. In diesem Fall kommen besondere Steuersätze zur Anwendung und die Vorsteuerbeträge des Land- oder Forstwirts werden i. H. der entstandenen Umsatzsteuerbeträge pauschaliert, sodass sich keine Steuerzahllast zur Umsatzsteuer ergibt.
Die Finanzverwaltung hat für Zukäufe in geringem Umfang eine Vereinfachungsregelung geschaffen, dass diese zugekauften Gegenstände mit in die Durchschnittssatzbesteuerung einbezogen werden können. Sie präzisiert und ergänzt jetzt diese Vereinfachungsregelung.
Führt der pauschalierende Land- oder Forstwirt auch der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze aus (z. B. Lieferungen zugekaufter Erzeugnisse oder Ausführung von sonstigen Leistungen, die nicht land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen), kann er diese auch in die Durchschnittssatzbesteuerung einbeziehen, wenn sie einen engen Bezug zur eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit haben.
- Voraussetzung ist, dass diese Umsätze voraussichtlich nicht mehr als 4.000 EUR im laufenden Kalenderjahr betragen. Die Finanzverwaltung stellt klar, dass es sich bei der Umsatzgrenze um einen Nettobetrag handelt.
- Der Unternehmer darf neben diesen Umsätzen in diesem Kalenderjahr voraussichtlich keine Umsätze ausführen, die eine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung nach § 18 Abs. 3 UStG (die reguläre Abgabe von Jahressteuererklärungen) oder nach § 18 Abs. 4a UStG (Abgabe einer Voranmeldung und Jahressteuererklärung bei Lieferung eines neuen Fahrzeugs) nach sich zieht.
Neu aufgenommen werden von der Finanzverwaltung Sachverhalte, die nicht unter die Vereinfachungsregelung fallen können:
- Umsätze aus der Tätigkeit als Aufsichtsrat einer Genossenschaft,
- als Makler landwirtschaftlicher Versicherungen,
- als landwirtschaftlicher Sachverständiger,
- Umsätze aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage,
- umsatzsteuerpflichtige Vermietung oder Verpachtung von Wirtschaftsgütern, die nicht dem normalen Ausrüstungsgegenstand des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen sind.
Konsequenzen für die Praxis
Die Durchschnittssatzbesteuerung ist für Land- oder Forstwirte eine interessante Möglichkeit, die regelmäßig zu umsatzsteuerrechtlichen Vorteilen führt. Da Land- oder Forstwirte häufig auch über die eigentlich begünstigte Tätigkeit hinaus noch weitere Umsätze ausführen, stellt sich die Frage, ob diese zusätzlichen Tätigkeiten auch noch im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung zu erfassen sind. Die Finanzverwaltung stellt jetzt insbesondere klar, dass es sich bei der Umsatzgrenze von 4.000 EUR für die unschädlichen Zusatztätigkeiten in Abschn. 24.6 Abs. 2 UStAE um einen Nettobetrag handelt.
Die Grundsätze sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 ausgeführt worden sind. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber – auch für den Vorsteuerabzug – für alle vor dem 1.4.2013 ausgeführten Umsätze nicht, wenn der Unternehmer die Vereinfachungsregelung nach der bisherigen Fassung des Abschn. 24.6 Abs. 2 UStAE anwendet, allerdings ist die dort genannte Umsatzgrenze als Nettobetrag anzusehen.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 25.3.2013, IV D 2 – S 7410/07/10016-02, BStBl 2013 I S. 449