In der Erwägung, dass die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet) seit Langem enge Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen unterhalten und von dem Wunsch geleitet sind, ein Abkommen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten zu schließen, wodurch diese Beziehungen weiter gestärkt werden,
in der Erwägung, dass Artikel 26 des am 29. August 1989 in Bonn unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern in der durch das am 1. Juni 2006 in Berlin unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung (im Folgenden als "Doppelbesteuerungsabkommen" bezeichnet) den steuerlichen Informationsaustausch einschließlich des automatischen Austauschs ermöglicht,
in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten von Amerika die als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten ("Foreign Account Tax Compliance Act", im Folgenden als "FATCA" bezeichnet) bekannten steuerlichen Informations- und Meldebestimmungen erlassen haben, mit denen für Finanzinstitute Meldepflichten in Bezug auf bestimmte Konten eingeführt werden,
in der Erwägung, dass die Bundesrepublik Deutschland das dem FATCA zugrundeliegende politische Ziel der Förderung der Steuerehrlichkeit unterstützt,
in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten von Amerika Informationen über bestimmte von US-amerikanischen Finanzinstituten geführte Konten von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen erheben und sich dazu verpflichten, diese Informationen mit der Bundesrepublik Deutschland auszutauschen und dabei ein gleichwertiges Austauschniveau anzustreben,
in der Erwägung, dass sich die Vertragsparteien langfristig für die Schaffung einheitlicher Melde- und Sorgfaltsstandards für Finanzinstitute einsetzen,
in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten von Amerika anerkennen, dass die Meldepflichten nach dem FATCA mit anderen Meldepflichten deutscher Finanzinstitute für US-amerikanische Besteuerungszwecke abgestimmt werden müssen, um Doppelmeldungen zu vermeiden,
in der Erwägung, dass mit einer zwischenstaatlichen Vorgehensweise bei der Durchführung des FATCA rechtliche Hindernisse überwunden werden könnten und die Belastung für die deutschen Finanzinstitute verringert würde,
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien von dem Wunsch geleitet sind, ein Abkommen zu schließen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich FATCA auf der Grundlage innerstaatlicher Meldungen und eines gegenseitigen automatischen Austauschs nach dem Doppelbesteuerungsabkommen und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Vertraulichkeit und sonstiger Schutzvorkehrungen, unter anderem der Bestimmungen zur eingeschränkten Verwendungsfähigkeit der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen ausgetauschten Informationen –
sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen: