Leitsatz
Der Jahresbeitrag an einen Verein stellt eine Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen dar, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins und den Mitgliedsbeiträgen besteht.
Sachverhalt
Zweck eines Vereins ist die Förderung der touristischen Internetwirtschaft. Mitglieder des Vereins waren Reisebüros, die nur im Internet aktiv waren. Das Finanzamt wertete den jährlichen Mitgliedsbeitrag i.H.v. 30.000 EUR als Entgelt für einen Leistungsaustausch. Diese sog. unechten Beiträge seien steuerfrei, weshalb der Vorsteuerabzug versagt wurde.
Entscheidung
Auch das FG wertet die Mitgliedsbeiträge als Gegenleistungen für entgeltliche Leistungen, die der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Denn zwischen den jeweiligen Leistungen und dem erhaltenen Gegenwert besteht ein unmittelbarer Zusammenhang, der sich aus einem zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Rechtsverhältnis ergibt. Das Rechtsverhältnis ergibt sich aus der Satzung des Vereins. Danach werden gegenseitige Leistungen im konkreten Individualinteresse ausgetauscht, für welche die Mitgliedsbeiträge den Gegenwert bilden. Dies waren Werbeleistungen und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Erstellung von Marktstudien. Dabei steht es einem Leistungsaustausch nicht entgegen, dass die Leistungen an alle Mitglieder erbracht werden. Ebenso können auch Jahresbeiträge grundsätzlich eine Gegenleistung darstellen, wenn insoweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins und den Mitgliedsbeiträgen besteht.
Hinweis
Das rechtskräftige Urteil betont zudem, dass entgegen der früheren Rechtsprechung des BFH nicht mehr davon auszugehen ist, dass die Beitragsleistung eines Vereinsmitglieds nicht eine konkrete Leistung abgelten soll. Auch ist die frühere Differenzierung zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen überholt.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 26.11.2009, 14 K 4217/06