OFD Chemnitz, Verfügung v. 03.06.1993, S 7352-1-St 34
1. Zuteilung von Steuernummern und Grundkennbuchstaben (GKB)
Hierzu wird auf die Verfügung vom 09.02.1993, Az. S 7056a-4-St 34 verwiesen.
2. Lieferungen neuer Fahrzeuge von Nichtunternehmern (§ 2a UStG)
In den Fällen der (steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge wird der ggf. geltend gemachte Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 4a UStG) maschinell geprüft. Für die Fahrzeuglieferung i.S.d. § 2a UStG gilt die allgemeine Zustimmung nicht (teil 10, Tz. 5.1 AL UStVA vom 01.01.1993). Hier ist grundsätzlich pro Einzelfall die Zustimmung durch den Sachgebietsleiter zu erteilen (Anlage 2 zu §§ 19 – 23 FAGO, Pkt. 3.15).
3. Erwerb neuer Fahrzeuge durch Nichtunternehmer bzw. Unternehmer, die das Fahrzeug nicht für Zwecke des Unternehmens erwerben.
Die Zulassungsstellen sind nicht verpflichtet, die Angaben des Antragstellers zu überprüfen. Die Besteuerungsgrundlagen sind daher von den Finanzämtern in eigener Verantwortung (insbesondere anhand der Originalrechnung des Fahrzeuglieferers) zu ermitteln.
Soweit sich die Mitteilungen der Zulassungsbehörden auf Fahrzeugerwerbe für unternehmerische Zwecke beziehen, sind sie zu den Steuerakten zu nehmen.
3.1. Verspätungszuschlag
Bei verspäteter Abgabe/Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung (USt 1 B) kann ein Verspätungszuschlag gemäß § 152 AO festgesetzt werden.
Er ist regelmäßig dann angebracht, wenn die Steuerfestsetzung erst aufgrund der Mitteilung der Zulassungsbehörden durchgeführt wird.
3.2. Liste über Fahrzeugerwerbe
Um eine Überblick über die Besteuerung der innergemeinschaftlichen Fahrzeugerwerbe zu erhalten, ist bei der Umsatzsteuervoranmeldungsstelle eine „Fahrzeugerwerberliste” (FE-Liste) zu führen. In dieser FE-Liste sind Eintragungen nach folgendem Muster vorzunehmen:
Lfd. Nr. |
St.-Nr. |
Erwerber |
Bezeichnung des Fz. |
Bemessungsgrundlage |
Eing. der Erkl./Tag der Festsetz. |
Mitteilung eingeg. |
3.3. Zeichnungsrecht
Vorbehaltlich der bevorstehenden Ergänzung des Zeichnungsrechts für die Finanzämter wird beim Erwerb neuer Fahrzeuge bei einer Bemessungsgrundlage von mehr als 35.000,–DM ein Zeichnungsvorbehalt für den Sachgebietsleiter der Umsatzsteuervoranmeldestelle eingeführt.
3.4. Ablage der Vorgänge
Die Vorgänge sind nach der Bearbeitung, geordnet nach Steuernummern, abzulegen. Über die Festlegung von Aufbewahrungsfristen wird zu gegebener Zeit entschieden.
3.5. Kassenmäßige Behandlung der Fahrzeugeinzelbesteuerung (USt 1 B)
3.5.1. Belegwesen
Steueranmeldungen auf dem Vordruck USt 1 B ohne beiliegenden Scheck sind von der Eingangsstelle direkt der Umsatzsteuervoranmeldestelle zuzuleiten. Steueranmeldungen mit Scheck hingegen werden zunächst der Finanzkasse zugeleitet.
3.5.2. Buchung der Einzahlungen
Geleistete Einzahlungen sind, soweit sie als Umsatzsteuer für die Fahrzeugeinzelbesteuerung erkennbar sind, zunächst als 600 – Verwahrung zu buchen (vgl. Fach 3 Teil 20 Tz. 4 AL-ERH), weil diese Fälle über Speicherkontern eines besonderen Steuerbezirkes abzuwickeln sind und im Zeitpunkt des Zahlungseingangs diese Speicherkonten i.d.R. noch nicht eingerichtet sind. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige auf dem Einzahlungsbeleg eine bereits anderweitig vergebene Steuernummer (z.B. St.-Nr. des Arbeitnehmerbereiches) angibt.
3.5.3. Benachrichtigung der UStVA-Stelle über Einzahlungen
Über die auf Verwahrung gebuchten Einzahlungen (vgl. Pkt. 3.5.2.) hat die Finanzkasse mit Vordruck KR 99 die UStVA-Stelle zu benachrichtigen.
3.5.4. Benachrichtigung der Finanzkasse durch die UStVA-Stelle
Die UStVA-Stelle hat der Verwahrungsbuchhaltung sofort mitzuteilen, wenn aufgrund einer Steueranmeldung ein Speicherkonto mit dem GKB UFE eingerichtet wurde, damit eine zeitnahe Abwicklung dieser Verwahrungsfälle ermöglicht wird (vgl. Nr. 3 des Vordruckes KR 99).
3.5.5. Erforderliche Abstimmung zwischen USt-Voranmeldestelle und Finanzkasse
Einzahlungen bereits im Veranlagungsbereich erfasster Steuerpflichtiger, bei denen nicht erkennbar ist, dass es sich um Zahlungen für die Fahrzeugeinzelbesteuerung handelt, werden u.U. aufgrund entsprechender Angaben der Steuerpflichtigen unter der bereits zugeteilten St.-Nr. im Veranlagungsbereich gebucht und führen ggf. zu einem Guthaben. Zur Vermeidung von Erstattungen hat die UStVA-Stelle bei jeder eingehenden Anmeldung in Zusammenarbeit mit der Finanzkasse zu prüfen, ob bereits eine Zahlung geleistet wurde und wie die Zahlung gebucht wurde. Gegebenenfalls ist die sofortige Umbuchung bzw. das Setzen von Sperrvermerken zur Verhinderung von Erstattungen und automatischen Umbuchungen zu veranlassen.
3.5.6. Sollstellung der Steueranmeldung (Vordruck USt 1 B) bzw. der Festsetzungen (Vordruck USt 1 C/D)
Die UStVA-Stelle hat die Anmeldungen bzw. Festsetzungen entsprechend der in den Vordrucken vorgesehenen Buchungszeile zur Sollstellung anzuweisen. Dabei sind folgende Besonderheiten zu beachten:
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Zeitraum: |
Einzutragen ist der Tag des Erwerbs (TT MM JJ) |
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Abgabeart: 110 (bereits vorgedruckt) |
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Betrag: |
Es sind n... |