Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
1. |
das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
4. |
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
5. |
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
6. |
in den Fällen des § 98 Absatz 2 das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt hat; |
7. |
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin. |
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