(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Eigentümers eines Grundstücks nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

 

(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

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