Zu erörtern ist, in welchem Verhältnis die Bescheinigung zum Forschungszulagenbescheid steht. Grundsätzlich ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert worden ist (vgl. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO).

Die Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 S. 1 AO für den Forschungszulagenbescheid als Folgebescheid, weil die Entscheidung über die Begünstigung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens i.S.v. § 2 Abs. 1 FZulG bindend für die Festsetzung einer Forschungszulage ist (vgl. § 6 FZulG). Die Beurteilung der Begünstigung eines Vorhabens obliegt der Bescheinigungsstelle und nicht der Finanzverwaltung.

Die Festsetzungsfrist für den Erlass eines Folgebescheids endet im Allgemeinen nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids (vgl. § 171 Abs. 10 S. 1 AO). Da für den Erlass der Bescheinigung die Bescheinigungsstelle und nicht die Finanzverwaltung zuständig ist, endet die Festsetzungsfrist aber nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem das für den Forschungszulagenbescheid zuständige FA Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat (vgl. § 171 Abs. 10 S. 2 AO). Das gilt allerdings nur, sofern die Bescheinigung vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist (vgl. § 171 Abs. 10 S. 3 AO).

Rückwirkendes Ereignis: Darüber hinaus ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (vgl. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO). Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt allerdings nicht als rückwirkendes Ereignis (vgl. § 175 Abs. 2 S. 2 AO).

Beraterhinweis Eine Frist für den Antrag auf die Bescheinigung ist weder dem Forschungszulagengesetz noch der Bescheinigungsverordnung zu entnehmen. Sie kann vor oder während der Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens oder nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage beantragt werden soll, beantragt werden (vgl. § 3 Abs. 2 FZulBV).

Mithin ist keine Forschungszulage mehr festzusetzen, wenn die anspruchsberechtigte Person die Bescheinigung erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist für den Forschungszulagenbescheid bei der Bescheinigungsstelle beantragt hat.

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