Geschäftseinrichtung ist hauptsächlich – aber nicht ausschließlich – ein Gebäude oder ein Raum in einem Gebäude (BFH v. 3.2.1993 – I R 80-81/91, BFH v. 3.2.1993 – I R 80/91, I R 81/91, BStBl. II 1993, 462). Es ist keine bestimmte Größe oder Ausstattung vorgeschrieben, sondern es reicht aus, dass die Räumlichkeit für die unternehmerische Tätigkeit geeignet ist. Auf die Bedeutung für das Unternehmen und den Umfang der Nutzung kommt es nicht an (BFH v. 9.1.2019 – I B 138/17, BFH/NV 2019, 681; Gersch in Klein, AO, § 12 Rz. 3).
Feste Verbindung mit der Erdoberfläche: Die Geschäftseinrichtung muss nicht fest mit der Erdoberfläche verbunden sein. Auch bewegliche Geschäftseinrichtungen oder Anlagen mit vorübergehend festem Standort werden als Betriebsstätte erfasst, z.B. fahrbare Verkaufsstände oder Marktstände mit wechselndem Standplatz (AEAO zu § 12, Ziff. 2). Hier ist jedoch die zeitliche Komponente zu berücksichtigen. Die Standplätze sind nur dann Betriebsstätten, wenn sie jeweils auf eine gewisse Dauer (z.B. an bestimmten Wochentagen) genutzt werden oder wenn ein Unternehmer auf Jahr- und Weihnachtsmärkten tätig wird (hierzu auch gleich mehr). Ständig wechselnde Standplätze z.B. von Taxen oder ambulanten Händlern oder Messestände begründen dagegen keine Betriebsstätten (vgl. dazu Gersch in Klein, AO, § 12 Rz. 4 m.w.N.).
Nach außen erkennbare Widmung für den Publikumsverkehr: Die Betriebsstätte setzt ferner eine nach außen erkennbare Widmung für den Publikumsverkehr voraus, auch wenn es auf den tatsächlich stattfindenden Publikumsverkehr nicht ankommt (BFH v. 20.11.2003 – IV R 3/02, BStBl. II 2005, 203). Daher kann ein in die Privatsphäre eingebundener Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch in nicht nur untergeordnetem Umfang privat genutzt wird, grundsätzlich keine Betriebsstätte sein (BFH v. 8.9.2016 – v. 11.9.2013 – II R 62/11, BFH v. 8.9.2016 – III R 62/11, BStBl. II 2017, 163). Anders verhält es sich mit einem betriebsstättenähnlich ausgestatteten Raum in einem Wohnhaus, der nur betrieblich genutzt wird, z.B. eine Werkstatt oder eine Notfallpraxis mit eigenem Zugang (BFH v. 27.7.2015 – GrS 1/14, BStBl. II 2016, 265; Gersch in Klein, AO, § 12 Rz. 2). Betriebsstätte ist nach der neueren Rechtsprechung allerdings auch ein Zimmer mit einem Computer, das ein junger Erwachsener im elterlichen Haushalt bewohnt und für als gewerblich einzustufende Online-Pokerspiele nutzt (BFH v. 22.2.2023 – X R 8/21, BStBl. II 2023, 811; AEAO zu § 12, Ziff. 1).
Beraterhinweis Hier ist die aktuelle Tendenz zu erkennen, den Betriebsstättenbegriff auszudehnen und aufzuweichen, so dass eine eindeutige Qualifizierung in der Praxis häufig extrem schwerfällt.
Auch weitere jüngere Urteile des BFH (BFH v. 7.6.2023 – I R 47/20, AO-StB 2023, 295 (Lemaire) = BFH/NV 2023, 1291) und des FG Berlin-Brandenburg (FG Berlin-Bdb. v. 28.6.2023 – 11 K 11108/17, EFG 2023, 1671) folgen dieser Tendenz. Die Anforderungen zur Begründung einer Betriebsstätte nach nationalem Recht werden herabgestuft und sowohl in räumlichen Aspekten als auch in Bezug auf die Verfügungsmacht tendenziell eher frühzeitig angenommen (weiterführend Kahlenberg / Kunz, IWB 202, 229).