Gemäß § 12 S. 2 AO sind als Betriebsstätten insb. anzusehen:
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(1) die Stätte der Geschäftsleitung |
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(2) Zweigniederlassungen |
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(3) Geschäftsstellen |
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(4) Fabrikations- oder Werkstätten |
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(5) Warenlager |
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(6) Ein- oder Verkaufsstellen |
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(7) Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen |
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(8) Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn (a) die einzelne Bauausführung oder Montage oder (b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder (c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen |
länger als 6 Monate dauern.
Die Definition der Betriebsstätte in § 12 S. 1 AO wird hiermit durch eine nicht abschließende Aufzählung einzelner Betriebsstätten in Satz 2 ergänzt, die als bindende Teildefinition anzusehen ist und zwar auch insoweit, als Satz 2 über die allgemeine Definition in Satz 1 hinausgeht (Gersch in Klein, AO, § 12 Rz. 1).
Die Betriebsstätte der Geschäftsleitung gem. § 12 S. 2 Nr. 1 AO befindet sich dort, wo die Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Unternehmens gegeben ist (BFH v. 29.11.2017 – I R 58/15, BFH/NV 2018, 684). Eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage wird nicht vorausgesetzt, somit entsteht eine Erweiterung im Verhältnis zu § 12 S. 1 AO. Es muss aber einen Ort geben, an dem sich die Geschäftsleitung mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufhält, um das Unternehmen zu leiten. Daher kann der Wohnsitz des Unternehmers Betriebsstätte sein, wenn sich dort der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet und dort die geschäftlichen Planungen erfolgen. Dies gilt i.d.R. auch bei einem reisenden Gewerbetreibenden, also einem solchen, der sein Gewerbe an wechselnden Orten ausübt, ohne jedoch an diesen Orten (weitere) Betriebsstätten zu begründen. Hierzu zählen beispielsweise auch Berufssportler und Artisten (BFH v. 17.2.1955 – IV 77/53 S, BStBl. III 1955, 100) oder auch Schiedsrichter. Ist keine andere feste Geschäftseinrichtung vorhanden, so ist regelmäßig die Wohnung des Geschäftsleiters bzw. Gewerbetreibenden – ungeachtet des Umstandes, ob diese dem Privatvermögen zuzuordnen ist – als Geschäftsleitungsbetriebsstätte anzusehen, wenn dort die geschäftliche Planung vorgenommen wird (BFH v. 20.12.2017 – I R 98/15, AO-StB 2018, 103 = BFH/NV 2018, 497). Beachten Sie: Hierbei ist nicht einmal das Vorhandensein eines Büros oder häuslichen Arbeitszimmers erforderlich (BFH v. 15.7.1986 – VIII R 134/83, BStBl. II 1986, 744). Auch bei einer Tätigkeit, die auf ständig wechselnden Wochenmärkten ausgeübt wird, ohne dass hiermit die Voraussetzungen des § 12 S. 1 AO erfüllt werden (s. oben), befindet sich der Ort der Geschäftsleitung nicht auf einem der Wochenmärkte, sondern am Wohnsitz des Gewerbetreibenden (BFH v. 28.7.1993 – I R 15/93, BStBl. II 1994, 148; AEAO zu § 12, Ziff. 7).
Ebenfalls hat jede Kapitalgesellschaft eine eigene Geschäftsleitungsbetriebsstätte. Der Ort der Geschäftsleitung ist dort, wo alle wichtigen Entscheidungen der laufenden Geschäftsführung getroffen werden (s. oben sowie Gersch in Klein, AO, § 12 Rz. 10).
Für eine Zweigniederlassung gem. § 12 S. 2 Nr. 2 AO müssen die Voraussetzungen einer festen Geschäftseinrichtung vorliegen. Handelsrechtlich ist die Eintragung der Zweigniederlassung in das Handelsregister erforderlich (§ 13 HGB).
Beraterhinweis Aufgrund der Eintragung besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass eine Betriebsstätte am Ort der Zweigniederlassung unterhalten wird. Sie kann durch den Nachweis, dass bei der Eintragung die notwendigen Voraussetzungen nicht vorlagen, entkräftet werden (Gersch in Klein, AO, § 12 Rz. 11).
Eine Geschäftsstelle gem. § 12 S. 2 Nr. 3 AO ist eine Geschäftseinrichtung, in welcher unternehmensbezogene, büromäßige Tätigkeiten für das Unternehmen ausgeführt werden (BFH v. 17.12.1998 – I B 101/98, BFH/NV 1999, 753). Der Begriff wird weit gefasst und erfordert keine besondere Ausstattung der Räumlichkeiten.
Bei Fabrikations- oder Werkstätten gem. § 12 S. 2 Nr. 4 AO handelt es sich um eine feste Geschäftseinrichtung, in der Waren produziert werden. Sie können hergestellt, weiterverarbeitet oder auch veredelt werden (Gersch in Klein, AO, § 12 R. 13).
Ein Warenlager gem. § 12 S. 2 Nr. 5 AO ist eine Einrichtung des Unternehmens, von welcher aus Waren verkauft oder ausgeliefert werden (Gersch in Klein, AO, § 12 R. 14).
Ein- und Verkaufsstätten gem. § 12 S. 2 Nr. 6 AO müssen dem Unternehmen unmittelbar dienen. Hierzu zählen z.B. Tankstellen oder Marktstände (letztere mit den bereits oben dargestellten Besonderheiten).
Zu den Einrichtungen zur Gewinnung von Bodenschätzen gem. § 12 S. 2 Nr. 7 AO gehören Bergwerke, Steinbrüche, aber auch schwimmende Einrichtungen wie z.B. Bohrinsel oder Bohrschiffe. Die Bodenschätze, die aller Art sein können (Kohle, Erdöl, Erdgas, Erz, Salz, Torf...), müssen aus wirtschaftlichen Gründen gewonnen werden. Die Exploration oder auch die Erkundung ...