1. Bedeutung
Vom Ort der Geschäftsleitung hängen nicht nur
Ferner gilt der Ort der Geschäftsleitung stets als Betriebsstätte (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 AO) und bestimmt das zuständige Finanzamt (§§ 18 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 AO).
Jedes gewerbliche Unternehmen hat eine Geschäftsleitung (BFH v. 19.12.2007 – I R 19/06, BStBl. II 2010, 398).
2. Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung
Gemäß § 10 AO ist Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Dieser ist wiederum dort, wo sich nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, abhängig von Struktur und Eigenart des Unternehmens, in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht die wichtigste Stelle befindet, an der dauernd die für die laufende Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (Gersch in Klein, AO, 17. Aufl. 2023, § 10 Rz. 2 m.w.N.). Es handelt sich mithin um die Geschäftsführung im engeren Sinn.
Regelmäßig ist das der Ort, an dem die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende laufende Geschäftsführertätigkeit entfalten, d.h. an dem sie die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt (sog. Tagesgeschäft), sowie organisatorische Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören, vornehmen. Der Begriff der "Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt", findet sich auch in §§ 116, 164 HGB. Es handelt sich um diejenigen Geschäfte, die in die alleinige Zuständigkeit des Geschäftsführers fallen und keines Gesellschafterbeschlusses bedürfen. Zu ihnen gehören beispielsweise nicht die Festlegung der Grundsätze der Unternehmenspolitik und die Mitwirkung der Gesellschafter an ungewöhnliche Maßnahmen bzw. an Entscheidungen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite (BFH v. 7.12.1994 – I K 1/93, BStBl. II 1995, 175; AEAO zu § 10, Ziff. 3; Wilke/Weber, Lehrbuch internationales Steuerrecht, 16. Aufl. 2022, Rz. 41; Billerbeck, DStR 2024, 184).
Beraterhinweis Bei einer Körperschaft ist der Ort der Geschäftsleitung regelmäßig dort, wo die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende laufende Geschäftsführertätigkeit entfalten. Letztendlich sind bei der Beurteilung stets die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls wie Art, Umfang, Struktur und Eigenart des Unternehmens individuell zu berücksichtigen (BFH v. 3.7.1997 – IV R 58/95, BStBl. II 1998, 86; AEAO zu § 10, Ziff. 5).
Fehlt es an einer geschäftlichen Oberleitung, bzw. führen die Ermittlungsmaßnahmen des FA dazu, dass an dem vom Steuerpflichtigen erklärten Ort der Geschäftsleitung ein solcher zu verneinen ist und lässt sich ein anderer Ort der Geschäftsleitung – z.B. mangels Mitwirkung des Steuerpflichtigen – nicht mit hinreichender Sicherheit ermitteln, muss für die steuerliche Anknüpfung auf § 11 AO (Sitz) zurückgegriffen werden. Als Ort der Geschäftsleitung ist dann im Zweifel der Wohnsitz des Geschäftsführers bzw. der Sitz/Wohnsitz der Gesellschafter zugrunde zu legen (AEAO zu § 10, Ziff. 8).
3. Einzelfälle
Wo sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet, ist Tatfrage.
Bei einer Kapitalgesellschaft sind es i.d.R. die Büroräume der Geschäftsführung (BFH v. 29.4.1987 – X R 6/81, BFH/NV 1988, 63), ggf. auch, wie bereits angeführt, der Wohnsitz des Leiters (BFH v. 23.1.1991 – I R 22/90, BStBl. II 1991, 554), nicht aber der Ort der Zweigniederlassung (BFH v. 8.4.1976 – II R 55/74, BStBl. II 1976, 708). Auch eine Kapitalgesellschaft kann grundsätzlich nur einen Ort der Geschäftsleitung haben; werden die laufenden Geschäfte bzw. die Vertretung der Gesellschaft durch mehrere Personen wahrgenommen, ist entsprechend zu gewichten, um den Ort der Geschäftsleitung festzulegen (BFH v. 25.8.1999 – VIII R 76/95, BFH/NV 2000, 300). Er befindet sich i.d.R. dort, wo die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Person die ihr nach dem Gesellschaftsvertrag und dem Gesetz obliegende geschäftsführende Tätigkeit entfaltet, d.h. an dem sie die tatsächlichen, organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen vornimmt, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt (BFH v. 19.3.2002 – I R 15/01, BFH/NV 2002, 1411).
Beraterhinweis Dabei sind jedoch immer die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls zu beachten. Es hängt letztlich von den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten ab, welche von ihnen für die Gesellschaft besonderes Gewicht haben, und auf welche deshalb bei der Bestimmung des Ortes der Geschäftsleitung abzustellen ist.
Für Personengesellschaften bedeutet § 10 AO, dass sich der Mittelpunkt der Geschäftsleitung regelmäßig dort befindet, wo die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende Geschäftsführertätigkeit entfalten. Für die K...