Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Eine vergessene Eintragung in der Steuererklärung, die sich aus den bei der Veranlagung vorliegenden Unterlagen ohne Weiteres als Fehler ergibt, ist als vom Finanzamt übernommenes mechanisches Versehen anzusehen.
Sachverhalt
Die Kläger versäumten es aus Unachtsamkeit, in der Anlage V die AfA zu erklären. Bei der Veranlagung berücksichtigte das Finanzamt die nicht erklärten AfA-Beträge nicht, obwohl ein Prüfungshinweis darauf aufmerksam machte, dass die geltend gemachten Absetzungen nicht mit dem AfA-Betrag in den im System hinterlegten festsetzungsnahen Daten ("fnD") übereinstimmte.
Erst nach Bestandskraft des ESt-Bescheides bemerkten die Kläger den Fehler und beantragten die Berichtigung nach § 129 AO. Das Finanzamt lehnte dies ab. Es handele sich um einen Ermittlungsfehler, der nicht offenbar sei. Die unterlassene oder unvollständige Bearbeitung eines maschinell erzeugten Prüfhinweises sei regelmäßig ein Fehler bei der Sachverhaltsaufklärung und somit ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Rechtsfehler.
Entscheidung
Das FG hat den Klägern Recht gegeben und das Finanzamt verpflichtet, die AfA steuermindernd zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung der AfA stelle eine offenbare Unrichtigkeit dar.
Eine offenbare Unrichtigkeit könne auch vorliegen, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare, d. h. für es erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt (sog. aktenkundiger Übernahmefehler). Dabei sei die Frage, ob (noch) ein mechanisches Versehen oder (bereits) ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliege, jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Die "fnd" hätten vorliegend die Funktion einer Kontrollmitteilung für die Veranlagung erfüllt und seien präsent gewesen. Insoweit könne nichts anderes gelten wie früher bei einer aktengeführten Veranlagung, bei der die AfA-Tabelle der Akte vorgeheftet und damit bei jeder Veranlagung präsent gewesen sei. Bei wertender Betrachtung liege daher kein Ermittlungsfehler vor, sondern ein (pflichtwidriges) Übersehen der gespeicherten Daten und somit eine offenbare Unrichtigkeit.
Hinweis
Gemäß BFH, Urteil v. 16.1.2018, VI R 38/16, BStBl 2018 II S. 378, liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor, wenn das Finanzamt bei einer Papiererklärung den elektronisch übermittelten und der Steuererklärung beigestellten Arbeitslohn generell nicht mit dem vom Steuerpflichtigen in der Einkommensteuererklärung erklärten Arbeitslohn abgleicht und den Arbeitslohn im Einkommensteuerbescheid infolgedessen unzutreffend erfasst. Im Hinblick darauf hat das FG vorliegend die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung einer Anwendung des § 129 AO im Rahmen der EDV-gestützten Veranlagung bei Übersehen eines Prüfhinweises und Nichthinzuziehung hinterlegter elektronischer "fnD" zugelassen.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil vom 10.09.2019, 4 K 1318/18