Kommentar

Steuerzahler A betreibt einen landwirtschaftlichen Saatzuchtbetrieb. Er hat u. a. eine Maissorte entwickelt, die in den Niederlanden und in Frankreich unter unterschiedlichen Bezeichnungen ins Sortenregister eingetragen ist. Diese Maissorte stellt er einem niederländischen und einem französischen Abnehmer zur Verfügung und erzielt hierfür Lizenzeinnahmen . In Deutschland hat A für die Maissorte keinen Sortenschutz angestrebt. Das Finanzamt vertritt die Auffassung, daß auf diese Einkünfte nicht der ermäßigte Steuersatz nach § 4 Nr. 3 ErfVO angewandt werden kann und erläßt entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide. A bringt hiergegen vor, die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Erfindungen und landwirtschaftlichen Neuzüchtungen sei nicht gerechtfertigt.

Der BFH gibt dem Finanzamt recht: Er stellt sich auf den Standpunkt, daß A den ermäßigten Steuersatz nicht in Anspruch nehmen kann, weil die Einkünfte nicht aus einer Erfindertätigkeit herrühren. Erfindertätigkeit ist lediglich eine „Tätigkeit, die auf Erzielung einer patentfähigen Erfindung gerichtet ist”. Dabei richtet sich die „Patentfähigkeit” nach dem Patentrecht. Patente können nicht erteilt werden für Pflanzensorten, die ihrer Art nach im Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz aufgeführt sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 10.11.1994, IV R 76/93

Anmerkung:

Die Geltungsdauer der ErfVO ist nicht über den 31. 12. 1988 verlängert worden.

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