BMF, Schreiben v. 2.7.1968, IV A/2 – S 7490 – 2/68, BStBl I 1968, 997
A. Allgemeines
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben vom 15. Oktober 1954 (BGBl 1955 II S. 823) – Offshore-Steuerabkommen (OffshStA) – sieht u. a. auch Vergünstigungen auf dem Gebiet der Umsatzsteuer vor. Das Abkommen hat einen Anhang, der integrierender Bestandteil dieses Abkommens ist (Artikel XIV OffshStA). Zur Ausführung des Offshore-Steuerabkommens ist außerdem ein Briefwechsel zwischen dem Bundesminister der Finanzen und der Hohen Kommission der Vereinigten Staaten von Amerika für Deutschland über die Durchführung der Art. VI und V OffshStA vom 4. Mai 1955 (BStBl I S. 623) geführt worden.
B. Rechtsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung
(1) Das Offshore-Steuerabkommen ist am 8. November 1955 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 20. November 1955, BGBl II S. 943), nachdem der Deutsche Bundestag diesem Abkommen und seinem Anhang durch das Offshore-Steuergesetz (OffshStG) vom 19. August 1955 (BStBl I S. 618) zugestimmt hat. Die für die Umsatzbesteuerung beachtlichen Vorschriften des Offshore Steuerabkommen sind im Bundessteuerblatt 1955 I S. 618 bis 624 abgedruckt. Das Offshore-Steuergesetz vom 19. August 1955 ist durch Gesetz vom 13 März 1964 (BGBl II S. 229) geändert worden.
(2) Auf Grund des Artikels 3 § 1 OffshStG hat die Bundesregierung die Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen des Offshore-Steuerabkommens – OffshStVO – erlassen. Auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1967 ausgeführt werden, ist diese Verordnung in der Fassung anzuwenden, die sie durch die Vierte Verordnung zur Änderung der OffshStVO vom 20. Dezember 1967 (BGBl I S. 1297, BStB1 1968 I S. 160) erhalten hat. Durch die Änderungsverordnung ist die Anpassung an das ab 1. Januar 1968 geltende Umsatzsteuersystem (Mehrwertsteuer) vollzogen worden. Die ab 1. Januar 1968 geltende Fassung der OffshStVO ist als Anlage 1 beigefügt. Für vor diesem Zeitpunkt ausgeführte Umsätze vgl. Abschnitt E.
(3) Alle Vorschriften gelten gemäß Art. 4 OffshStG und § 5 OffshStVO i. Vbdg. mit Art. 1 Ziff. 6 des 19. Gesetzes über die Anwendung von Bundesgesetzen über internationale Abkommen der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Oktober 1956 (GVBl für Berlin 1956 S. 1067) auch im Lande Berlin.
C. Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung
Der Artikel III Nr. 1 OffshStA enthält einen selbständigen Befreiungstatbestand außerhalb des Umsatzsteuergesetzes, der den Befreiungstatbeständen des Umsatzsteuergesetzes vorgeht. Die Voraussetzungen, die deren Vorliegen Umsatzsteuerbefreiung nach dem Offshore-Steuerabkommen in Betracht kommt, decken sich teilweise mit den Bestimmungen des Zusatzabkommens zum NATOR-Truppenstatut. Das OffshStA ist jedoch selbständig anwendbar und wird durch die vorerwähnten anderen Vertragswerke nicht berührt (vgl. Nr. 7 des Anhangs zum OffshStA). Nach Art. III Nr. 1a OffshStA wird Umsatzsteuerbefreiung gewährt für Lieferungen von Waren einschließlich Werklieferungen und für sonstige Leistungen an Stellen der Vereinigten Staaten und an Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen ohne Rücksicht darauf, ob eine Ausfuhr tatsächlich stattfindet oder nicht, wenn jede der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
Die Lieferung oder sonstige Leistung muß an Stellen der Vereinigten Staaten bewirkt worden sein.
(1) Die in Artikel III Nr. 1 OffshStA genannten "Stellen der Vereinigten Staaten" sind Dienststellen, die ermächtigt sind, Rechtsgeschäfte im Namen der Vereinigten Staaten und mit bindender Wirkung für die Vereinigten Staaten im Rahmen der OffshStA abzuschließen. In der Regel ist die auftraggebende Stelle der amerikanischen Streitkräfte eine Beschaffungsstelle (purchasing agency), die über gehörig befugte amerikanische Vertragsbeamte (contracting officers) oder deren bevollmächtigte Vertreter Aufträge vergibt. Die Beschaffungsstellen können sowohl im Inland als auch im Ausland belegen sein. Eine Liste dieser Stellen kann nicht mitgeteilt werden. Diese Aufträge sind jedoch in der Regel dadurch kenntlich, dass sie im Namen und für Rechnung der Regierung der Vereinigten Staaten erteilt werden und daß die Zahlung durch einen amtlich beauftragten Kassenbeamten (United States Disbursing Officer) oder dessen bevollmächtigten Vertreter geleistet wird.
(2) In Art. III Nr. 1a OffshStA sind neben Stellen der Vereinigten Staaten auch Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen genannt. Diese Leistungsempfänger kommen als Auftraggeber und Abnehmer des inländischen Unternehmers nicht in Betracht. Die Bestimmung ist so zu verstehen, daß eine Leistung an die Stellen anderer Regierungen ermöglicht werden soll. Das zugrunde liegende Umsatzgeschäft muß jedoch zwischen Stellen der Verei...