Dr. Dario Arconada Valbuena
Bei einem Dienstvertrag (§§ 611, 627 BGB) steht die Tätigkeit des Steuerberaters im Vordergrund, ohne den bezweckten Erfolg zu gewährleisten. Kennzeichnend ist, dass dem Steuerberater allgemein die Wahrnehmung der steuerlichen Interessen des Mandanten übertragen wird. Der Begriff der "Hilfeleistung" zeigt, dass nach dem Willen der Vertragsparteien auf die Tätigkeit und nicht auf die Gewährleistung des Erfolgs abgestellt wird. Ein Steuerberater-Dienstvertrag kommt zudem im Fall eines Einzelauftrags in Betracht. Nach dem Willen des Mandanten ist in der Regel das Erzielen eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs beabsichtigt, was der Annahme eines Steuerberater-Dienstvertrags allerdings nicht im Wege steht. Ob der von dem Mandanten beabsichtigte Erfolg durch den Steuerberater gewährleistet wird, hängt von den Faktoren ab, die den Eintritt des Erfolgs beeinflussen können
Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn der Mandant dem Steuerberater generell die Wahrnehmung sämtlicher steuerlicher Interessen überträgt. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Aufgaben, die nicht zwangsläufig auf ein bestimmtes Ergebnis ausgerichtet sein müssen. Die Vertretung vor den Steuerbehörden, die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen oder allgemeine Unterstützung in steuerlichen Angelegenheiten der Mandantschaft werden in der Regel als Dienstleistungen i. S. d. §§ 611 ff. BGB betrachtet. Selbst wenn der Steuerberater nur mit Buchführung, Jahresabschlüssen und Steuererklärungsvorbereitung beauftragt ist, neigt die Rechtsprechung dazu, dies als Dienstvertrag anzusehen.
. Im Gegensatz zum Dienstvertrag steht beim Werkvertrag die Erbringung einer Einzelleistung durch den Steuerberater im Vordergrund, bei der ein konkreter Erfolg geschuldet wird (§ 631 BGB). Der Erfolg kann geistig, immateriell oder wirtschaftlich sein. Der Vertrag ist bei Erfüllung der vereinbarten Leistung beendet. Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Ein Werkvertrag liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn man davon ausgehen kann, dass ein Einzelauftrag vorliegt, der keine fortlaufende Mandatsbeziehung nach sich zieht, z. B. die Erstellung eines Gutachtens.
Die Anerkennung eines reinen Werkvertrags im Zusammenhang mit Steuerberatungsverträgen erfolgt nur in Ausnahmefällen. Einzelaufträge, die auf eine einmalige, abgeschlossene Leistung abzielen, wie die Erstellung einer verbindlichen Auskunft oder eines Gutachtens, können in vielen Fällen als Werkvertrag betrachtet werden. Allerdings ist die Rechtsprechung äußerst zurückhaltend, sobald diese Aufträge im Rahmen eines fortlaufenden Mandats erteilt werden.
Vor diesem Hintergrund besteht auch die Möglichkeit, dass ein Vertragswerk beide Vertragsarten umfasst. Der BGH hat entschieden, dass ein Vertrag mit einem gewerblichen Unternehmen über die Buchhaltung und die Erstellung der Jahresabschlüsse entweder als Werkvertrag oder als typengemischter Vertrag, bei dem erfolgsbezogene Leistungen im Vordergrund stehen, eingestuft werden kann. Dies steht im Widerspruch zur allgemeinen Ansicht, dass die Übernahme laufender Tätigkeiten einen Dienstleistungsvertrag darstellt. Der BGH argumentierte hier anders: Eine Werkleistung verliert ihren erfolgsbezogenen Charakter nicht allein dadurch, dass sie wiederholt erbracht wird. Es ist jedoch unklar, ob der BGH zu einer ähnlichen Entscheidung gekommen wäre, wenn der Auftrag an einen Steuerberater statt an ein gewerbliches Unternehmen vergeben worden wäre.
Der BGH hat selbst dann einen Dienstleistungsvertrag anerkannt, wenn der Steuerberater ausschließlich mit Aufgaben wie Buchführung, Jahresabschlusserstellung und Steuererklärungsvorbereitung betraut wurde. Ein Werkvertrag wird nur dann angenommen, wenn lediglich eine "einmalige Einzelleistung" geschuldet ist. Dabei ist entscheidend, den Vertrag in seiner Gesamtheit entsprechend der von den Auftraggebenden gewählten Zielrichtung zu betrachten.