Ja Nein

Besteht nach der Kündigung des Mandats durch den Mandanten ein Vergütungsanspruch nach § 648 BGB?

Die vollzogene Kündigung beendet das Vertragsverhältnis für die Zukunft. Sie entfaltet ihre Wirksamkeit jedoch erst mit Zugang und nicht bereits mit Abgabe der Erklärung.
Ist dieser Vergütungsanspruch gerichtlich durchsetzbar?

Wie hoch ist die vom Mandanten einforderbare Vergütung?

Hier gilt es zu beachten, dass auch bei bereits erfolgter Kündigung die Abnahme der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellten und erbrachten Teilleistungen notwendig ist zur Erlangung der Fälligkeit der Vergütung. Der Anspruch auf Vergütung ist nun in zwei Teile aufzugliedern: In die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Leistungen aufseiten des Steuerberaters und in diejenigen Leistungen, die aufgrund der Kündigung von Seiten des Steuerberaters nicht mehr erbracht werden können.
   
Hat der Mandant dem Steuerberater schriftlich oder mündlich den Auftrag erteilt?

Betrifft der Auftrag Tätigkeiten, die nach Ansicht der Rechtsprechung werkvertraglichen Charakter haben wie beispielsweise

  • Buchführung,
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen,
  • Führung der Lohn- und Gehaltskonten,
  • Abschlussarbeiten, Steuererklärungen und
  • Erstellung betriebswirtschaftlicher Auswertungen?

Kann die wirksame Auftragserteilung im Fall eines Prozesses bewiesen werden?

Wenn ja: Mit welchen Beweismitteln?
Hat der Mandant den Auftrag vor der Fertigstellung der beauftragten Arbeiten gekündigt?

Wurde mit dem Mandanten ein schriftlicher Steuerberatungsvertrag abgeschlossen?

Wenn ja: Enthält der Steuerberatungsvertrag eine Kündigungsfrist für den Mandanten?

Wie lange ist diese Kündigungsfrist?

Wie viele selbstständige Angelegenheiten i. S. d. Gebührenrechts umfasst der Auftrag?

Welche sind das?

Der Steuerberater trägt die Beweislast für die von ihm erbrachten Leistungen und hat den Nachweis über deren Mangelfreiheit zu führen. Er muss die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen klar und schlüssig gliedern und voneinander separieren. Auch muss er die Höhe der ersparten Aufwendungen dokumentiert vortragen.
   
Welche Anhaltspunkte bestehen für die Schätzung der Höhe der Vergütung?    
Wie hoch sind die Vergütungen in den einzelnen gebührenrechtlichen Angelegenheiten?    
Welche sachlichen Aufwendungen wurden durch die Kündigung des Mandats erspart (DATEV-Gebühren, Porto, Briefpapier, etc.)?    

Wurden durch den Wegfall des Mandats Aufwendungen für Mitarbeiter erspart?

Wenn ja: Welche?
Soll mit dem Mandanten eine Individualvereinbarung getroffen werden?

Wurde für das weggefallene Mandat ein weiteres Mandat hinzugewonnen?

Wenn ja: Welche Vergütung hat sich hieraus ergeben?

Wurde es böswillig unterlassen, eine Mandatierung durch einen neuen Mandanten anzunehmen?

Wenn ja: Welche Vergütung ist dadurch weggefallen?
Kann der Mandant ggf. beweisen, dass für das weggefallene Mandat ein weiteres hinzugewonnen bzw. die Annahme eines weiteren Mandats böswillig unterlassen wurde?

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