a) Allgemeines
Die sog. absolute Verjährung – der späteste Zeitpunkt der Verfolgungsverjährung im Hinblick auf etwaige Verjährungsunterbrechungen (s.u. IV!) – tritt i.d.R. nach Ablauf der doppelten Verjährungsfrist von fünf Jahren ein (§ 78c Abs. 3 S. 2 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO), in den Fällen der (einfachen) Steuerhinterziehung somit nach 10 Jahren.
Beachten Sie: Dies gilt aber nicht, wenn ein erstinstanzliches Urteil vorliegt (§ 78b Abs. 3 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO). Dann läuft die Verjährungsfrist nicht vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils ab.
b) Besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung
In den Fällen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 – 6 AO gilt, dass die absolute Verjährung erst nach Ablauf des Zweieinhalbfachen der Verjährungsfrist 15 Jahren und somit nach 37 ½ Jahren eintritt (Rechtsänderung vorgenommen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, BGBl. I 2020, 1512 = BStBl. I 2020, 563). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass bei einer Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO i.V.m. § 385 Abs. 1 AO) vor dem LG, wenn das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren – wie etwa § 370 Abs. 3 AO – androht, die Verjährung ab Eröffnung des Hauptverfahrens ruht, und zwar für höchstens fünf Jahre (§ 78b Abs. 4 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO). Dies kann im Extremfall dazu führen, dass Verjährung in einem Fall besonders schwerer Steuerhinterziehung erst nach 42 ½ Jahren eintritt.
c) Sonderfall: Aussetzung des Strafverfahrens
Falls das Steuerstrafverfahren nach § 396 AO ausgesetzt ist und die Verjährung somit nach § 396 Abs. 3 AO ruht, kann die absolute Verjährung insoweit ebenfalls nicht eintreten (str.; OLG Karlsruhe v. 8.3.1990 – 2 Ss 222/89, wistra 1990, 205; Ebner in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 376 AO Rz. 101; Jäger in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 396 AO Rz. 57; Gotzens in Wannemacher & Partner, Steuerstrafecht, 6. Aufl. 2013, Rz. 4144; Seipl in Gosch, § 396 AO Rz. 38 [Juni 2014]; Schauf in Kohlmann, § 396 AO Rz. 87 [August 2017]; Heger in Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 78b StGB Rz. 1; Rolletschke in Rolletschke/Kemper/Roth, § 376 AO Rz. 232 [November 2020]; Schork / Kauffmann in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 396 AO Rz. 73; Eich, kösdi 2001, 13036, 13043; Tormöhlen in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 396 AO Rz. 82 [November 2021]; Nikolaus in Schwarz/Pahlke/Keß, § 396 AO Rz. 29 [Februar 2023]; a.A. Asholt in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 376 AO Rz. 72).