Im Gegensatz zum alten Recht der Vermögensabschöpfung, das bis zum 30.6.2017 galt, ist die Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen (§ 73 ff. StGB) nicht mehr an die Verfolgbarkeit der zugrunde liegenden Tat geknüpft. Vielmehr können die Einziehung von Taterträgen (§§ 73, 73b StGB), die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) und die Sicherungseinziehung (§ 74b StGB) ungeachtet des Eintritts der Verfolgungsverjährung für die betreffenden Taten selbständig angeordnet werden (vgl. § 76a StGB, § 435 StPO). Insoweit tritt Verjährung nach § 76b Abs. 1 S. 1 StGB erst nach 30 Jahren ein (Ebner in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 376 AO Rz. 9; Heerspink in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 376 AO Rz. 50 [April 2021]; vgl. auch Heger in Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 76a Rz. 3).

Beraterhinweis Zu beachten ist außerdem, dass – abweichend von dem Grundsatz des § 73e Abs. 1 S. 1 StGB – nach § 47 AO erloschene Steueransprüche gleichwohl der Einziehung unterliegen können (vgl. Bülte in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, Anhang III Rz. 111 ff.; Tormöhlen in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 375a AO Rz. 2 [April 2021]).

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