1 Verjährungsfristen
1.1 Allgemeine Verjährungsfrist von 4 Jahren
Ansprüche auf Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die Insolvenzgeldumlage und die Umlagen nach dem AAG für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung und Mutterschaft verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.
Fällig geworden sind die Beiträge mit dem Tag, von dem an die Einzugsstelle ihre Zahlung fordern kann.
Beiträge für Januar 2014
Fälligkeit 29.1.2014, Ablauf des Fälligkeitsjahres 31.12.2014, Ende der Verjährungsfrist 31.12.2018. Die Beiträge sind am 1.1.2019 verjährt.
Beiträge für Dezember 2014
Fälligkeit 23.12.2014, Ablauf des Fälligkeitsjahres 31.12.2014, Ende der Verjährungsfrist 31.12.2018. Die Beiträge sind am 1.1.2019 verjährt.
Beiträge zur Unfallversicherung werden erst durch den Beitragsbescheid fällig.
1.2 Verjährungsfrist von 30 Jahren
Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsatz ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile zwar vom Bruttoentgelt einbehalten, aber nicht an die Einzugsstelle abgeführt hat. Der bedingte Vorsatz reicht für die lange Verjährungsfrist aber auch schon aus. Wenn die Sozialversicherungsträger im Einzelfall einen Vorsatz oder bedingten Vorsatz anwenden wollen, müssen sie auch den Beweis dafür erbringen.
Bedingter Vorsatz kann schnell eintreten
Bedingter Vorsatz liegt bereits vor, wenn sich der Arbeitgeber nicht ausreichend um seine Aufgaben und Verpflichtungen kümmert und ihm die Folgen egal sind (er sie "billigend in Kauf" nimmt).
2 Wirkung der Verjährung
Die Verjährung ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Verjährung tritt damit auch ein, ohne dass sie beantragt oder verlangt werden muss. Vielmehr darf die Einzugsstelle verjährte Beiträge weder einziehen noch annehmen, selbst wenn der Arbeitgeber oder der jeweilige Beitragsschuldner sie zur Zahlung anbietet. Diese Regelung betrifft nur die von der Krankenkasse als Einzugsstelle einzuziehenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur Unfallversicherung, die Insolvenzgeldumlage und die Umlagen zur Erstattung der Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung und Mutterschaft. Sie gilt nicht für die Möglichkeiten und Fristen bei der Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen.
3 Hemmung und Unterbrechung
Für die Hemmung und die Unterbrechung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Unfallversicherung, der Insolvenzgeldumlage und der Umlagen zur Erstattung der Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung und Mutterschaft sinngemäß. Wird die Verjährung durch Mahnung an den Arbeitgeber oder durch Bereiterklärung des Arbeitgebers zur Nachentrichtung der rückständigen Beiträge unterbrochen, so beginnt eine neue Frist von 4 Jahren – gerechnet von der Unterbrechung an. Durch ein Beitragsstreitverfahren wird die Verjährungsfrist lediglich gehemmt; sie verlängert sich damit um die Dauer des Streitverfahrens. Das gilt auch, wenn Beitragsforderungen durch eine Stundung ausgesetzt werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich um die Zeit der Stundung. Wird die Stundung abgelehnt, unterbricht der Stundungsantrag die Verjährungsfrist.
Hemmung und Unterbrechung bei Betriebsprüfung
Für die Dauer einer Betriebsprüfung durch einen Sozialversicherungsträger beim Arbeitgeber wird die Verjährung gehemmt.
Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle (Steuerberater). Sie endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, spätestens aber nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung.
Keine Hemmung der Verjährung bei unterbrochener Betriebsprüfung
Wird eine Betriebsprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als 6 Monaten unterbrochen, wird die Verjährung nicht gehemmt. Dies gilt jedoch nur, wenn die prüfende Stelle die Unterbrechung zu vertreten hat.
Die Rentenversicherungsträger führen Betriebsprüfungen nach Möglichkeit spätestens im 4-jährigen Rhythmus durch. Dadurch soll der Eintritt einer Verjährung von vornherein vermieden werden.
4 Verjährung bei Beitragserstattung
4.1 Beanstandung von Beiträgen durch den Arbeitgeber
Der Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung verjährt innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Entrichtung. Diese Regelung betrifft Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht oder -berechtigung zu Unrecht entrichtet worden sind. Zu Unrecht entrichtete Beiträge darf die Einzugsstelle auch dann erstatten, wenn sie verjährt sind. Die Verjährung wirkt in diesen Fällen nur dann, wenn die Einzugsstelle die Verjährung anwenden will.
Für die Erstattung von Beiträgen, in denen die ihnen zugrunde liegende Versicherungspflicht förmlich durch Verwaltungsakt festgestellt wurde, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Beginn der ...