Kommentar

Für den Vergütungsanspruch des Steuerberaters gilt eine zweijährige Verjährungsfrist ( § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB ). Sie beginnt mit dem Schluß des Jahres , in dem der Anspruch entstanden ist ( §§ 198 , 201 BGB ). Der Anspruch entsteht, sobald er fällig wird und notfalls eingeklagt werden kann, und zwar unabhängig davon , ob der Steuerberater seinem Auftraggeber eine Rechnung erteilt hat oder nicht.

Der Vergütungsanspruch wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (§ 7 StBGebV). „Angelegenheit” im gebührenrechtlichen Sinn ist nicht identisch mit dem „Auftrag”; dieser kann mehrere Angelegenheiten umfassen. Die Angelegenheit ist i. d. R. die Grundlage der Gebührenbemessung; darunter ist der durch einen einheitlichen Lebenssachverhalt abgesteckte Rahmen zu verstehen, in dem der Berater für seinen Auftraggeber tätig werden soll. Regelmäßig ist die Tätigkeit des Steuerberaters, für welche die Steuerberatergebührenverordnung eine selbständige Gebühr ausweist, eine „Angelegenheit” in diesem Sinne; dies gilt für Tätigkeiten betreffend Buchführung (§§ 33, 34 StBGebV), für Jahresabschlüsse (§ 35 StBGebV), Steuererklärungen (§ 24 StBGebV) sowie für Ermittlungen gemäß §§ 25, 27 StBGebV.

Verjährungsunterbrechung tritt ein, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Berater den Anspruch durch Abschlags- oder Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt ( § 208 BGB ). Ein erst nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegebenes Anerkenntnis kann aber die Verjährung nicht mehr unterbrechen .

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 21.11.1996, IX ZR 159/95

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