Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Bei der Verkaufskommission übernimmt es der Kommissionär, Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen für Rechnung des Kommittenten an einen Dritten zu verkaufen. Dabei kann die Ware entweder über das Lager des Kommissionärs oder direkt vom Kommittenten an den Käufer gehen. Im Gegensatz zum Einkaufskommissionär wird der Verkaufskommissionär nicht Eigentümer der Ware.
Neben der Verkaufsprovision und Auslagenersatz erhält der Verkaufskommissionär oft eine sogenannte Delkredere-Provision, wenn er für den Zahlungseingang besonders haftet.
Der Kommittent bucht bei Übergabe der Ware an den Kommissionär die Ware vom allgemeinen Warenkonto auf das Kommissionswarenkonto um, und zwar zum Einstandspreis.
Fabrikationsbetriebe buchen die Herstellungskosten: Kommissionswarenkonto an Fertigfabrikate.
Beim Verkauf der Kommissionsware wird das Konto des Kommissionärs mit dem erzielten Verkaufserlös belastet.
Auf die Führung eines Kommissionswarenkontos wird häufig verzichtet. In einem derartigen Fall muss die inventurmäßige Erfassung der Kommissionslagerbestände auf andere Weise gewährleistet sein, zum Beispiel durch eine Lagerkartei.
Obwohl der Kommissionär nicht Eigentümer der Ware wird, kann er den Durchgang der Ware ebenfalls auf einem Kommissionswarenkonto festhalten. Hierzu besteht jedoch kein Zwang. Er kann den Eingang der Kommissionsware auch in einem Nebenbuch aufzeichnen und erst beim Verkauf den Erlös unmittelbar dem Kommittenten gutschreiben.
4.1 Der Kommittent muss die Kommissionsware bilanzieren
Der Verkaufskommissionär wird weder rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer der ihm vom Kommittenten übergebenen Ware. Deshalb muss der Kommittent die im Kommissionslager befindliche Ware im Inventar und in der Bilanz erfassen. Der Kommittent schließt das Kommissionswarenkonto über das Schlussbilanzkonto ab.
Hat der Kommissionär ein Kommissionswarenkonto geführt, muss er es mit dem Konto des Kommittenten auflösen. Die Rückbuchung des Kommissionswarenbestands ist zum Jahresabschluss erforderlich, weil der Kommissionär in seiner Bilanz keine fremden Bestände ausweisen darf.
Diese Eigentumsverhältnisse müssen berücksichtigt werden
Bei der Verkaufskommission bleibt das Eigentum beim Kommittenten, bis der Kommissionär es kraft seiner Ermächtigung wirksam auf den Käufer überträgt. Im Fall der Insolvenz des Kommissionärs steht dem Kommittent das Recht auf Aussonderung zu.
Bei der Einkaufskommission wird der Kommissionär Eigentümer der im eigenen Namen gekauften Waren und bleibt es bis zur Übereignung an den Kommittenten.