Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
5.1 Verkaufskommission: Der Kommissionär schuldet die Umsatzsteuer
Es erfolgt eine Zerlegung des zugrunde liegenden Geschäfts in 2 Geschäfte:
- eine Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär und
- eine Lieferung vom Kommissionär an den Ankäufer.
Bei einer Verkaufskommission gilt der Kommissionär umsatzsteuerlich gegenüber dem Endkunden als Verkäufer der Ware. Dabei wird der vorige Verkauf der Ware vom Kommittenten an den Kommissionär unterstellt. Beide Geschäfte unterliegen dann den normalen umsatzsteuerlichen Regelungen.
Die Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer des Kommissionärs ist dabei nicht nur auf seine Provision beschränkt, vielmehr muss er Umsatzsteuer auf den gesamten Verkaufserlös zahlen. Weiter wird er umsatzsteuerlich so behandelt, als hätte er diesen Gegenstand erworben. Mit anderen Worten: Er darf seine Tätigkeit nicht gegenüber dem Kommittenten abrechnen. Umsatzsteuerlich ist die Weiterleitung des Erlöses abzüglich der Provision als Kaufpreiszahlung an den Kommittenten zu qualifizieren.
Wann die Lieferung erfolgt ist
Die Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär erfolgt grundsätzlich erst mit Lieferung des Kommissionsguts an den Abnehmer.
5.2 Innergemeinschaftliche Verkaufskommission – innergemeinschaftlicher Erwerb
Nach den Grundsätzen des Umsatzsteuergesetzes ergibt sich der Lieferort für eine Lieferung des Kommissionsguts an den Käufer nach § 3 Abs. 6 UStG. Im Zeitpunkt dieser Lieferung gilt demnach auch regelmäßig die Lieferung an den Kommissionär durch den Kommittenten als erfolgt und zwar dort, wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
Anders verhält es sich, wenn das Kommissionsgut in den Bestimmungsstaat verbracht wird, um sie dort dem Kommissionär zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall ist zum Zeitpunkt der Verbringung in den Bestimmungsstaat von einem innergemeinschaftlichen Erwerb durch den Kommissionär auszugehen, welcher der Besteuerung zu unterwerfen ist. Anders als bei der regulären Lieferung innerhalb Deutschlands gilt hier die Lieferung an den Kommissionär bereits mit dem Tag als erbracht, an dem sie dem Kommissionär geliefert wird und nicht erst mit der Lieferung an den Abnehmer.
Innergemeinschaftliche Verkaufskommission
Kommissionär Emil Lott aus Berlin veräußert im Auftrag von Kommittent Mathi aus Bordeaux im eigenen Namen und auf Rechnung des Mathi Waren an Lies Import-Export Hamburg. Nach Lieferung der Waren von Mathi an Lott am 18.4.00 erfolgt die Übergabe an den Kunden Lies am 26.4.00.
Bereits mit dem Verbringen der Ware durch Mathi an den Kommissionär Emil Lott erfolgt die Lieferung. Lieferort ist hier gem. § 3 Abs. 6 UStG Bordeaux, Frankreich. Die innergemeinschaftliche Lieferung des Mathi ist für ihn in Frankreich grds. steuerfrei.
Bei Emil Lott liegt hingegen am 18.4.00 ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, welcher durch ihn umsatzsteuerlich zu berücksichtigen ist. Mit der Lieferung an Lies erbringt Lott sodann eine gesonderte steuerbare und steuerfreie Lieferung in Deutschland am 26.4.00.
5.3 Leistungskommission: Alle Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer
Ähnlich sieht es bei der Leistungskommission aus. Hier wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber die fragliche Leistung gegenüber dem Kommissionär erbringt und der Kommissionär seinerseits eine gleichartige Leistung an den Dritten erbringt. Jede dieser beiden Leistungen wird umsatzsteuerlich isoliert behandelt. Sie werden als sonstige Leistungen besteuert.
Bezüglich des Orts der Lieferungen gilt:
Der Ort der Lieferung des Kommissionärs an den Käufer bestimmt sich nach § 3 Abs. 6 UStG. Zum selben Zeitpunkt gilt auch die Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär als ausgeführt. Der Ort dieser Lieferung bestimmt sich nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG. Das heißt, dass die Lieferung dort ausgeführt wird, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.