FinMin Bayern, Erlaß v. 3.7.1998, 33 - S 0184 - 1/10 - 15 028

Die Verkaufsstellen von Behindertenwerkstätten konnten bisher als steuerbegünstigte Zweckbetriebe behandelt werden, wenn in ihnen ausschließlich Produkte veräußert werden, die von Werkstätten für Behinderte hergestellt worden sind (…). Bei Zukauf und Veräußerung anderer Erzeugnisse verlor die Verkaufsstelle demnach die Zweckbetriebseigenschaft. Die Regelung betraf nur den Zukauf von unverändert weiterzuveräußernder Handelsware, nicht jedoch den Zukauf von Waren, die in den Produktionsprozeß der Werkstatt für Behinderte eingehen.

Die Körperschaftsteuer-Referatsleiter beschlossen, den Verkauf von Waren, die von Werkstätten für Behinderte hergestellt worden sind, durch eine (gegebenenfalls zusammengefaßte) Verkaufsstelle von Werkstätten für Behinderte künftig auch dann als Zweckbetrieb zu behandeln, wenn in der Verkaufsstelle daneben zugekaufte Handelswaren veräußert werden. Der Verkauf der zugekauften Waren ist in diesem Fall als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln. Eine Bagatellgrenze, bis zu der der Verkauf zugekaufter Waren noch als unschädlich für die Zweckbetriebseigenschaft der gesamten Verkaufsstelle angesehen und von einer Aufteilung in Zweckbetrieb und steuerpflichtiger Betrieb abgesehen werden könnte, besteht nicht.

 

Normenkette

AO § 35

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