3.1 Laufende Verrechnungspreise
Nach Auffassung des BMF ist eine verlängerte Werkbank mithilfe der Kostenaufschlagsmethode ("Kostenaufschlagsmethode") zu vergüten. Ursächlich hierfür ist, dass die übernommenen Funktionen im Wesentlichen von der Muttergesellschaft bestimmt und von ihr auch die wesentlichen Risiken getragen werden. Dies lässt sich auch damit begründen, dass die Tätigkeit der verlängerten Werkbank einer Dienstleistung gleicht. Diese wird typischerweise mithilfe der Kostenaufschlagsmethode vergütet.
Aufgrund des aufgezeigten Funktions- und Risikoprofils kann nur ein geringer Gewinnaufschlagsatz auf die Kosten verrechnet werden. Dieser ist zudem unabhängig davon, ob der Auftraggeber mit dem Vertrieb des Produkts selbst einen Gewinn erzielt. Als Untergrenze muss der Lohnfertiger eine angemessene (marktübliche) Verzinsung des eingesetzten Kapitals erhalten. Andernfalls würde mittelfristig eine Anlage am Kapitalmarkt erfolgen.
Zwischen der Verrechnung der Kosten und der Höhe des Gewinnaufschlags besteht ein Zusammenhang: Werden nicht sämtliche Kosten verrechnet, trägt der Lohnfertiger insoweit ein wirtschaftliches Risiko, das zu einem höheren Gewinnaufschlag führt. Das Risiko der Nichtauslastung der Kapazitäten liegt jedoch regelmäßig nicht beim Lohnfertiger. Hieraus resultiert, dass die Plankosten auf Vollkostenbasis zu ermitteln sind. Etwas anderes gilt hingegen für Risiken in der Sphäre des Lohnfertigers. Solche Belastungen (z. B. infolge von unvorhersehbaren Ereignissen wie Unterschlagungen beim Lohnfertiger) würden auch zwischen fremden Dritten nicht weiterverrechnet werden.
Bei der Auftragsfertigung ist ergänzend zu beachten, dass Kosten für die eigenständige Beschaffung des Materials in die Verrechnungspreise einzubeziehen sind. Hinzu kommt, dass die notwendige Lagerung zu einem Lagerrisiko führt. Folglich muss i. d. R. ein höherer Gewinnaufschlag vereinbart werden.
Aufgrund der kostenorientierten Vergütung erzielt die verlängerte Werkbank regelmäßig Gewinne, wobei die Verwendung von kalkulatorischen Größen i. d. R. zu einem höheren Gewinn als bei Einsatz eines prozentualen Aufschlagsatzes auf die Kosten führen wird. Hierfür sind sowohl die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben als auch die unterschiedlichen Bezugsgrößen entscheidend. Gleichwohl können in Ausnahmefällen auch Verluste entstehen, z. B. wenn der Auftraggeber die Abnahme der Ware verweigert, weil diese vereinbarte Qualitätsstandards nicht erreicht.
3.2 Funktionsverlagerungen
Werden (Produktions-)Funktionen aus dem Inland in das Ausland verlagert, führt dies regelmäßig infolge des § 1 Abs. 3b AStG zu hohen Entschädigungszahlungen ("Funktionsverlagerung"), die sich aus der Bewertung nach dem sog. Transferpaketansatz ("Transferpaket") ergeben. Gem. § 2 Abs. 2 FVerlV besteht jedoch eine Besonderheit, wenn eine Funktion auf eine verlängerte Werkbank verlagert wird und diese ihre gesamte Produktion an den bisherigen Funktionsinhaber liefert. Diese Regelung findet sich nunmehr auch in § 1 Abs. 3b S. 3 AStG wieder. In diesen Fällen kommt es nicht zur Anwendung der Regelungen zur Funktionsverlagerung und damit zu einer Bewertung nach Maßgabe des Transferpakets. Dies gilt jedoch nur insoweit, wie ausschließlich der bisherige Funktionsinhaber beliefert und die Kostenaufschlagsmethode angewendet wird. Hintergrund dieser Vorgehensweise ist, dass anderenfalls der Wert des Transferpakets im Rahmen der Vergütungen an die verlängerte Werkbank zu erstatten wäre. Zumindest missverständlich sind insoweit die Ausführungen des BMF. Danach soll die Einbeziehung in die Kostenermittlung auch dann nicht erfolgen, "… wenn der Lohnfertiger zivilrechtlich Eigentum erwirbt, denn er erbringt insoweit regelmäßig keinen eigenen Wertschöpfungsbeitrag." Diese Ausführungen lassen nicht nur eine Differenzierung zwischen Lohn- und Auftragsfertigung vermissen, sondern übersehen zudem, dass auch der Einkaufsfunktion und den hiermit verbundenen Risiken ein eigenes Gewinnpotenzial zuzuordnen ist.