Zusammenfassung
Bei betrieblich veranlassten Verlosungen, stellt sich die Frage, ob etwaige Losgewinne eine Entlohnung oder eine steuerfreie Aufmerksamkeit für den Arbeitnehmer darstellen. Auch die Kostenübernahme für Lose einer außerbetrieblichen Lotterie kann zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil führen, wenn die Loskosten die 50-EUR-Freigrenze überschreiten.
Erhalten Arbeitnehmer im Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung Lose, führt die bloße Gewinnchance noch nicht zum Lohnzufluss. Anders verhält es sich mit den gewonnenen Preisen. Hierbei unterscheidet die Rechtsprechung, ob die Teilnahme an der Verlosung an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, oder ob alle Arbeitnehmer teilnahmeberechtigt sind.
Entgelt |
LSt |
SV |
Sachpreise bei einer betrieblichen Verlosung mit eingeschränktem Teilnehmerkreis |
pflichtig |
pflichtig |
Sachpreise anlässlich einer Betriebsveranstaltung im Rahmen des 110-EUR-Freibetrags |
frei |
frei |
(Fremd-)Lotterielos im Rahmen der 50-EUR-Freigrenze |
frei |
frei |
Lohnsteuer
1 Verlosungen mit Teilnahmebedingungen
Verlosungsgewinne sind steuerpflichtig, wenn an einer betrieblichen Verlosung nur diejenigen Arbeitnehmer teilnehmen dürfen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dies ist z. B. der Fall, wenn an einer Verlosung nur diejenigen Arbeitnehmer teilnahmeberechtigt sind, die im Rahmen eines Unternehmenswettbewerbs Verbesserungsvorschläge eingereicht haben oder in bestimmten Zeiträumen nicht wegen Krankheit gefehlt haben. Die Gewinne stellen dann die Gegenleistung für ein bestimmtes berufliches Verhalten des Arbeitnehmers dar. Gewinne und Verlosungen, die Arbeitnehmer aus Preisausschreiben von Geschäftspartnern erhalten oder Prämien aus Kundenwerbungsprogrammen, sind steuerpflichtig und können nach § 37b EStG pauschal versteuert werden.
Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG
Für Verlosgewinne, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, besteht die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 30 % nach § 37b EStG. Wählt der Arbeitgeber die Steuerübernahme, ergibt sich eine vom individuellen Lohnsteuerabzug abweichende Bemessungsgrundlage. Die pauschale Lohnsteuer berechnet sich nach den entstandenen Bruttokosten, die Arbeitgeber für die Lospreise inkl. Mehrwertsteuer aufzuwenden hatte.
Die Steuerpflicht solcher Verlosungsgewinne wird auch nicht dadurch beseitigt, dass für die Verlosung der Rahmen einer Betriebsveranstaltung genutzt wird.
2 Sachpreise anlässlich Betriebsveranstaltungen
Kein Arbeitslohn und damit steuerfrei ist ein Verlosungsgewinn nur dann, wenn die Verlosung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers stattfindet. Dies ist der Fall, wenn anlässlich einer Betriebsveranstaltung Gewinne von geringem Wert unter allen teilnehmenden Arbeitnehmern verlost werden. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit ist also, dass
- alle Arbeitnehmer, die an der Betriebsveranstaltung teilnehmen, Lose erhalten und
- der Freibetrag von 110 EUR pro Teilnehmer durch die Sachpreise nicht überschritten wird.
Geschenke oder Losgewinne anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind – unabhängig von ihrem Wert – stets auf den Freibetrag anzurechnen. Wird der Freibetrag durch Losgewinne überschritten, kann die Lohnsteuer für den übersteigenden Betrag mit 25 % pauschaliert werden. Geschenke unter 60 EUR (inkl. MwSt) sind ohne weitere Prüfung als Zuwendungen in die Berechnung der Gesamtkosten einzubeziehen. Bei Sachgeschenken über 60 EUR je Arbeitnehmer muss im Einzelfall geprüft werden, ob sie anlässlich oder nur bei Gelegenheit der Betriebsveranstaltung den Arbeitnehmern zugewendet worden sind.
Tombola-Gewinne erhöhen Bemessungsgrundlage für Freibetrag
Eine Firma führt anlässlich der jährlichen Weihnachtsfeier eine betriebliche Verlosung durch, an der alle 100 beschäftigten Arbeitnehmer teilnahmeberechtigt sind. Der Pro-Kopf-Anteil der Aufwendungen für die Weihnachtsfeier beträgt 90 EUR (ohne die Losgewinne). Es kommen ausschließlich 3 Sachpreise zur Verlosung:
- ein Fernseher (Wert 500 EUR),
- ein Fahrrad (Wert 300 EUR) sowie
- eine Digitalkamera (Wert 200 EUR).
Ergebnis: Die Sachpreise im Gesamtwert von 1.000 EUR sind in die Berechnung des 110-EUR-Freibetrags einzubeziehen. Der Pro-Kopf-Anteil erhöht sich dadurch um 10 EUR (= 1.0...