OFD Berlin, Verfügung v. 14.5.1998, St 414 - S 1301 - Öst - 1/92

Mit Runddruck vom 3.2.1998 (OFD Berlin vom 3.2.1998, St 414 - S 1301 - Öst - 1/92) wurde zur Frage der Nachversteuerung österreichischer Betriebsstättenverluste nach § 2 AIG aus Verlustentstehungsjahren vor 1989 Stellung genommen. Aufgrund neuer Erkenntnisse kann an dieser Stellungnahme, soweit sie die Frage der Nachversteuerung von Verlusten aus Jahren 1988 und früher betrifft, nicht länger festgehalten werden.

Das österreichische Abgabenänderungsgesetz 1989 enthält zusätzlich zu der Änderung des § 102 Abs. 2 Ziff. 2 öEStG 1988 eine Anwendungsregelung im Abschnitt 1 Artikel II Ziffer 6 für den Abzug von Verlusten bei beschränkt Steuerpflichtigen. Danach können bei beschränkter Steuerpflicht auch Verluste, die vor dem 31.12.1988 entstanden sind, als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 102 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. § 18 Abs. 6 öEStG), soweit diese Verluste nicht bereits für die vorangegangenen Jahre zu berücksichtigen gewesen wären. Ablichtungen der Vorschriften können von der OFD Berlin abgefordert werden.

Deshalb kann auch für Verluste österreichischer Betriebsstätten aus Jahren vor 1989 nicht allgemein von einer Nachversteuerung nach § 2 AIG abgesehen werden.

 

Normenkette

EStG § 2 a Abs. 3

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