LfSt Bayern v. 18.2.2009, S 2750 a.1.1 - 4/2 St 31

(aus BMF-Schreiben vom 12.11.2008, IV C 7 – S 2750-a/07/10004, nicht veröffentlicht)

Die Frage zur Anwendbarkeit des § 15 Abs. 4 EStG im Zusammenhang mit dem „Blockwahlrecht” des § 8b Abs. 8 KStG i.V. mit § 34 Abs. 7 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003 (BStBl 2004 I S. 14) für die Veranlagungszeiträume 2001 – 2003 wurde mit folgendem Ergebnis bundeseinheitlich abgestimmt:

Für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und für Pensionsfonds sieht § 8b Abs. 8 KStG seit dem Veranlagungszeitraum 2004 die volle Steuerpflicht der Erträge aus Aktiengeschäften vor. Verluste aus Termingeschäften, die sich auf Aktiengeschäfte beziehen und zur Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen, sind entsprechend nach § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG in voller Höhe ausgleichs- und abzugsfähig.

Für den Zeitraum 2001 – 2003 konnte die Regelung des § 8b Abs. 8 KStG bereits mit der Maßgabe angewendet werden, dass Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen zu 80 % bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen ist § 15 Abs. 4 EStG in der Weise anzuwenden, dass Verluste aus Termingeschäften, die sich auf Aktiengeschäfte beziehen und zur Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen, anteilig zu 80 % abgezogen werden können.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 4;

KStG § 8b Abs. 8

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