§ 10d EStG gilt sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt Steuerpflichtige.[1] Steuerpflichtige, die weder unbeschränkt noch beschränkt einkommensteuerpflichtig sind, können in solchen Veranlagungszeiträumen, auf die das zutrifft, mit den Verlustabzugsbeträgen nichts anfangen. Aus vorangegangenen Jahren vortragsfähige Verlustabzugsbeträge verfallen aber nicht. Wird ein solcher Steuerpflichtiger in einem späteren VZ wieder (un)beschränkt steuerpflichtig und erzielt er positive Einkünfte, lebt die Möglichkeit, die Verlustbeträge im Wege des Verlustvortrags geltend zu machen, wieder auf. In solchen Fällen ist der "folgende VZ" derjenige, in dem erstmals wieder die (un)beschränkte Einkommensteuerpflicht gegeben ist. Für diesen VZ ist der Feststellungsbescheid für das zurückliegende letzte Jahr, in dem (un)beschränkte Steuerpflicht bestand, Grundlagenbescheid. Es ist unerheblich, ob für die VZ, in denen der Steuerpflichtige nicht (un)beschränkt steuerpflichtig war, eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags durchgeführt worden ist.[2]

 
Wichtig

Änderungen in der Zeit, in der keine (un)beschränkte Steuerpflicht bestand

Für die Jahre, in denen der Steuerpflichtige weder unbeschränkt noch beschränkt einkommensteuerpflichtig war, braucht zwar keine gesonderte Verlustfeststellung durchgeführt zu werden. Es ist aber zu prüfen, ob in dieser Zeit tatsächliche oder rechtliche Änderungen, die festgestellten Verlustbeträge betreffen, eingetreten, oder ob diese Beträge – ggf. zum Teil – im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen steuerlich berücksichtigt worden sind.

 
Praxis-Beispiel

Verlustabzug nach Unterbrechung der (un)beschränkten Steuerpflicht

Der Steuerpflichtige U war bis einschließlich VZ 2019 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Auf den Schluss des VZ 2019 hat das Finanzamt den verbleibenden Verlustabzug nach § 10d Abs. 4 EStG festgestellt. In den Jahren 2020 und 2021 lebte und arbeitete U im Ausland und war weder unbeschränkt noch beschränkt einkommensteuerpflichtig. Seit Anfang 2022 lebt er wieder im Inland und erzielt positive Einkünfte.

Das Jahr 2022 ist für die Anwendung des § 10d Abs. 2 EStG das – erste – Folgejahr, in dem die für den Schluss des VZ 2019 festgestellten verbleibenden Verlustbeträge abgezogen werden können. In dem Zusammenhang hat das Finanzamt zu prüfen, ob zwischenzeitlich eingetretene rechtliche oder tatsächliche Änderungen eingetreten sind, die Auswirkungen auf die Höhe der zu berücksichtigenden Verlustbeträge haben.

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