Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
§ 3a Abs. 1 EStG stellt den Sanierungsertrag steuerfrei. Resultiert der Sanierungsertrag aus einem Schuldenerlass, müssen steuerliche Wahlrechte in dem Jahr, in dem der Sanierungsertrag erzielt wird, und im Folgejahr für das zu sanierende Unternehmen gewinnmindernd ausgeübt werden. Darunter fällt insbesondere die Pflicht zum Ansatz des niedrigeren Teilwerts (Teilwertabschreibung). Das Ansatzwahlrecht wird insoweit zur Ansatzpflicht.
§ 3a Abs. 2 EStG definiert die Voraussetzungen, unter denen eine Sanierung unternehmensbezogen ist. Wie zuvor schon im Rahmen des Sanierungserlasses sind dies die
- Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens,
- Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und
- Sanierungsabsicht der Gläubiger
im Zeitpunkt des Schuldenerlasses. Der Steuerpflichtige hat dies nachzuweisen.
Nicht unter die Regelung des § 3a Abs. 2 EStG fallen:
- Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO,
- Schuldenerlass aufgrund eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder aufgrund eines
- Schuldenbereinigungsplans, dem in dem Verbraucherinsolvenzverfahren zugestimmt wurde oder wenn diese Zustimmung durch das Gericht ersetzt wurde,
- soweit die Schulden erlassen werden, um einen schuldenfreien Übergang in das Privatleben oder den Aufbau einer anderen Existenzgrundlage zu ermöglichen.
§ 3a Abs. 3 EStG bestimmt die Höhe des – verbleibenden – Sanierungsertrags, der am Ende steuerfrei gestellt wird. Dabei ist die Reihenfolge wie nachfolgend dargestellt einzuhalten. Dadurch werden zuerst die Verlustverrechnungsmöglichkeiten, die direkt dem zu sanierenden Unternehmen zugerechnet werden, verbraucht. Ist das Rechenergebnis danach noch positiv, gehen die übrigen Verlustverrechnungsmöglichkeiten des (Mit-)Unternehmers mit ein. Ist auch danach das Rechenergebnis noch positiv, sind bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern die laufenden negativen Einkünfte und Verlustvor- und ggf. -rückträge mit einzubeziehen. Es ergibt sich folgende Berechnung:
Sanierungsertrag
= Zwischensumme
zur Vermeidung missbräuchlicher Steuergestaltungen ist hiervon noch abzuziehen der verteilt abziehbare Aufwand, Verluste, negative Einkünfte, Zinsvorträge und EBITDA-Vorträge von dem Steuerpflichtigen nahestehenden Personen nach Maßgabe des § 3a Abs. 3 Satz 3 EStG; nach der Gesetzesbegründung ist das vor allem bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern der Ehegatte oder Lebenspartner. Aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit wurde diese schon bisher von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung nun...