Die Kürzung des Gewerbeertrags setzt sowohl Unternehmeridentität als auch Unternehmensidentität voraus.[1] Die Voraussetzungen müssen ununterbrochen vorliegen.[2] Unternehmeridentität bedeutet, dass der Steuerpflichtige, der den Gewerbeverlust in Anspruch nimmt, diesen zuvor in eigener Person erlitten hat.[3] Er muss sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein.[4] Das Merkmal der Unternehmeridentität erfordert nicht auch Beteiligungsidentität.[5]

Unternehmensidentität bedeutet, dass der Gewerbeverlust bei demselben Gewerbebetrieb entstanden ist, dessen Gewerbeertrag in dem maßgeblichen Erhebungszeitraum gekürzt werden soll. Das ergibt sich aus dem Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer, der es im Gewerbesteuerrecht nicht zulässt, dass Verluste des einen Gewerbebetriebs i. S. d. § 2 Abs. 1 GewStG bei einem anderen solchen Gewerbebetrieb berücksichtigt werden.[6] Das gilt auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft. Hier ist darauf abzustellen, ob die tatsächlich ausgeübte gewerbliche Betätigung die gleiche geblieben ist. Ob dies der Fall ist, mus nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale, wie insbesondere der Art der Betätigung, des Kunde- und Lieferantenkreises, der Arbeitnehmerschaft, der Geschäftsleitung, der Betriebsstätten sowie der Zusammensetzung des Aktivvermögens beurteilt werden. Davon hängt ab, ob ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang zwischen den Betätigungen bestehen.[7] Unter Gewerbebetrieb ist die ausgeübte gewerbliche Betätigung zu verstehen.[8]

Die Unternehmensidentität kann deshalb fehlen, wenn eine Personengesellschaft zunächst originär gewerblich tätig ist, anschließend Einkünfte aus Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Prägung erzielt und dabei Vorbereitungshandlungen hinsichtlich einer künftigen (wieder) originär gewerblichen Tätigkeit vornimmt.[9]

An der Unternehmensidentität fehlt es auch bei einem sog "ruhenden Gewerbebetrieb". Der vortragsfähige Gewerbeverlust i. S. d. § 10a GewStG geht daher unter, wenn zum Schluss des Erhebungszeitraums zwar eine die einkommensteuerrechtliche Existenz des Betriebs unberührt lassende Betriebsunterbrechung gegeben ist, gewerbesteuerrechtlich hiermit aber die werbende Tätigkeit nicht nur vorübergehend unterbrochen bzw. eine andersartige werbende Tätigkeit aufgenommen wird.[10]

Geht es um die Beurteilung der Unternehmensidentität, ist der Gewerbesteuermessbescheid des Erhebungszeitraums, auf dessen Ende der vortragsfähige Fehlbetrag nach § 10a GewStG gesondert festzustellen ist, für das Merkmal der sachlichen Steuerpflicht für den Verlustfeststellungsbescheid dieses Erhebungszeitraums kein Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO.[11]

Zur Annahme der Unternehmer- und der Unternehmensidentität reicht es bei Einzelhandelsgeschäften nicht aus, wenn das alte und das neue Geschäft zur gleichen Unternehmensgruppe gehören.[12]

Gewerbeverluste, die beim Erblasser entstanden sind, können bei der Gewerbesteuer vom Erben nicht geltend gemacht werden.[13]

[3] R 10a.3 Abs. 1 GewStR.
[8] § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 2 EStG,

R 10a.2 GewStR.

[12] BFH, Urteil v. 7.11.2006, VIII R 30/05, BStBl 2007 II S. 723, zum Fall des Ortswechsels eines Franchiseunternehmers.

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