Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
4.2.2.1 Veranlagungsart
Ehegatten und Lebenspartner können zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen.
4.2.2.2 Todesjahr und vorangegangenes Jahr – Zusammenveranlagung
Verluste des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners werden mit seinen positiven Einkünften sowie denjenigen des hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartners verrechnet (Verlustausgleich im Todesjahr). Verlustvorträge aus vorangegangenen VZ sind im Rahmen des Verlustvortrags zu berücksichtigen. Ein Verlustrücktrag für nicht ausgeglichene Verluste des Erblassers in das Vorjahr (ab VZ 2022 in die beiden Vorjahre) ist möglich.
4.2.2.3 Todesjahr Zusammenveranlagung, vorangegangenes Jahr (ab VZ 2022 sowie das Jahr davor) – Einzelveranlagung
Verluste des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners aus dem Todesjahr werden verrechnet (Verlustausgleich im Todesjahr). Verlustvorträge des Erblassers aus vorangegangenen VZ sind – unabhängig von der Art der Vorjahresveranlagung – im Rahmen des Verlustvortrags zu berücksichtigen. Ein Rücktrag von nicht ausgeglichenen Verlusten des Erblassers in das Vorjahr (ab VZ 2022 in die beiden Vorjahre) ist nur bei dessen Einzelveranlagung zu berücksichtigen.
4.2.2.4 Todesjahr Einzelveranlagung, vorangegangenes Jahr (ab VZ 2022 sowie das Jahr davor) – Zusammenveranlagung
Verluste des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners können nur mit den von ihm erzielten positiven Einkünften verrechnet werden. Verlustvorträge aus vorangegangenen VZ können darüber hinaus nur abgezogen werden, soweit er sie in den Vorjahren erzielt hatte. Ein Verlustrücktrag in das Vorjahr (ab VZ 2022 in die beiden Vorjahre) ist auch auf positive Einkünfte des hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartners möglich.
4.2.2.5 Todesjahr und vorangegangenes Jahr (ab VZ 2022 sowie das Jahr davor) – Einzelveranlagung
Verluste des Erblassers können nur mit den von ihm erzielten positiven Einkünften verrechnet werden. Verlustvorträge aus vorangegangenen VZ können darüber hinaus nur abgezogen werden, soweit sie auf von ihm in den Vorjahren erzielte Verluste zurückgehen. Ein Rücktrag nicht ausgeglichener Verluste des Erblassers ist nur bei seiner Einzelveranlagung für das Vorjahr (ab VZ 2022 für die beiden Vorjahre) zu berücksichtigen.
4.2.2.6 Kein Verlustvortrag
Die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags für Verluste, die der Erblasser erlitten hat und die bei der Veranlagung, ggf. einschließlich Rücktrag in das Vorjahr (ab VZ 2022 in die beiden Vorjahre), nicht ausgeglichen oder abgezogen werden konnten, erübrigt sich, da kein weiterer Abzug mehr möglich ist.