Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Auch bei einer bestandskräftig auf 0 EUR festgesetzten Einkommensteuer ist noch eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags möglich.
Sachverhalt
Das Finanzamt setzte bei der Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, die Einkommensteuer 2000 und 2001 im Schätzwege fest. Der Schätzungsbescheid für den Veranlagungszeitraum 2000 wurde bestandskräftig. Eine auf den 31.12.2000 beantragte Feststellung eines unstreitig in Höhe von 8.066 DM vorhandenen Verlustvortrags lehnte das Finanzamt ab.
Entscheidung
Das FG folgte jedoch dem Klagebegehren und entschied, dass die gesonderte Feststellung des am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG an keine weitere Voraussetzung geknüpft ist. Denn der erstmalige Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides richtet sich nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG und nicht nach dem an weitere Voraussetzungen geknüpften § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG. Entsprechend ist daher auch bei einer zuvor bestandskräftig auf 0 EUR festgesetzten Einkommensteuer und sogar bei einem dieser Steuer zugrunde liegenden positiven Gesamtbetrag der Einkünfte wie auch bei einem zugrunde liegenden negativen Gesamtbetrag der Einkünfte noch eine anschließende erstmalige gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs möglich.
Hinweis
Das FG hat die Revision zugelassen, da die Gesetzesauslegung des FG durch die bisherige BFH- Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt ist. Ab 2011 ist aufgrund einer Änderung von § 10d Abs. 4 EStG durch das Jahressteuergesetz 2010 der frühere, im Streitfall vom Finanzamt vertretene Rechtsstandpunkt wieder hergestellt, da nunmehr bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen zu berücksichtigen sind, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind.
Link zur Entscheidung
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.11.2010, 1 K 60/10