Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Ändert das Finanzamt die Verlustfeststellung nach § 10d EStG und unterbleibt die nach § 175 AO vorzunehmende Änderung der Verlustfeststellung des Folgejahres, ist nach Ablauf der unter Beachtung der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO ermittelten Festsetzungsfrist für den Folgebescheid eine höherer Verlustansatz ausgeschlossen.
Sachverhalt
Das Finanzamt erließ - vereinfacht dargestellt - zum 31.12.1994 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (§ 10d EStG) und nachfolgend einen ebensolchen Bescheid auf den Stichtag 31.12.1995. Am 15.2.2001 änderte das Finanzamt den Bescheid zum 31.12.1994 und stellte einen höheren Verlustvortrag fest. Eine Änderung des Verlustfeststellungsbescheids zum 31.12.1995 unterblieb. In 2004 beantragten die Steuerpflichtigen die Änderung der Verlustfeststellungsbescheide zum 31.12.1995 bis 2003 mit der Begründung, dass aufgrund der Änderung des Verlustes zum 31.12.1994 die Folgebescheide auch entsprechend geändert werden müssten. Das Finanzamt lehnte die Änderung unter Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Feststellungsverjährung ab.
Entscheidung
Auch das Finanzgericht hält eine Änderung des Feststellungsbescheids zum 31.12.1995 und daran anknüpfend für sämtliche Folgejahre für nicht mehr möglich. Denn das Finanzamt hätte den Feststellungsbescheid zum 31.12.1995 (Folgebescheid) aufgrund des geänderten Feststellungsbescheides zum 31.12.1994 (Grundlagenbescheid) innerhalb der Feststellungsfrist ändern müssen. Dies ist jedoch nicht erfolgt, da die Feststellungsfrist der Feststellung zum 31.12.1995 am 31.12.2002 endete (Beginn spätestens nach Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Schluss der Verlustabzug verbleibt, zuzüglich der vierjährigen Feststellungsfrist). Auch die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO kam nicht zum Tragen, da der geänderte Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.1994 am 15.2.2001 erging und die Umsetzung der Folgeänderung nur noch im Rahmen der zweijährigen Ablaufhemmung bis zum 15.2.2003 möglich war. § 181 Abs. 5 AO hält das Gericht für nicht einschlägig. Danach kann ein Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d EStG auch dann noch ergehen bzw. geändert werden, wenn die Einkommensteuer 1995 festsetzungsverjährt ist, da der Feststellungsbescheid auch für die Folgejahre von Bedeutung i. S. v. § 181 Abs. 5 Satz 1 AO ist. Damit ist aber nicht die Anwendung des § 171 Abs. 10 ausgeschlossen.
Hinweis
Der in 2004 gestellte Antrag auf Durchführung einer entsprechenden Folgeänderung wurde außerhalb der für die Verlustfeststellung zum 31.12.1995 geltenden Feststellungsfrist gestellt und konnte daher auch nicht die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO in Gang setzen. Generell sollte der Steuerpflichtige bzw. sein Berater in derartigen Fällen daher darauf achten, dass die Finanzverwaltung die Folgeänderung aus einem den Steuerpflichtigen begünstigenden Feststellungsbescheid innerhalb der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist für den Folgebescheid umsetzt. Wie der entschiedene Fall zeigt, ist der Fehler des Finanzamts aufgrund der verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen nicht mehr änderbar. Dies hätte durch einen rechtzeitig vor Ablauf der Feststellungsfrist gestellten Antrag auf Änderung vermieden werden können.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil vom 10.12.2008, 2 K 642/06