Leitsatz
Eine Verlustfeststellung ist nur so lange von Bedeutung, wie diese geltend gemacht werden kann und die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Sachverhalt
Der Kläger hatte in den Jahren 1997 bis 1999 Aufwendungen aus seiner Ausbildung zum Piloten. Diese Aufwendungen erklärte er erstmals 2006 und beantragte die Verlustfeststellung für die Jahre 1997 bis 1999 durch Abgabe entsprechender Erklärungen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da für die Jahre 1997 und 1998 die Feststellungsfristen abgelaufen seien und die Einkommensteuerfestsetzung für 1999 bestandskräftig sei. Im Einspruchsverfahren und anschließenden Klageverfahren führte der Kläger für 1997 und 1998 an, die BFH-Rechtsprechung ermögliche so lange eine Verlustfeststellung wie dies für eine künftige Einkommensteuerfestsetzung von Bedeutung sei. Für 1999 sei keine Festsetzungsverjährung eingetreten, da durch den Antrag in 2006 noch vor Ende des Verlustverrechnungsjahres 2002 eine Ablaufhemmung eingetreten sei.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Auch die Rechtsprechung des BFH helfe hier nicht weiter. Für 1997 und 1998 aber auch 1999 sei Festsetzungsverjährung eingetreten, da insbesondere durch die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Feststellungserklärung kein Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO gegeben sei. Auch aus Treu und Glauben ergebe sich hier nichts anders. Zwar könne nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgen, dies aber nur, als diese für andere Steuerfestsetzungen, die nicht verjährt sind, von Bedeutung ist. Für alle Jahre sei indes bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Für das letzte maßgebliche Jahr 1999 sei dies Ende 2006 geschehen. Eine Hemmung sei auch für dieses Jahr nicht eingetreten, da die gesetzlich vorgeschriebene Feststellungserklärung kein Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO sei. Auch seien die Voraussetzungen des § 181 Abs. 5 Satz 1 AO nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung komme zwar auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist eine Feststellung in Betracht, wenn die Feststellung für weitere Feststellungen von Bedeutung ist. Dies sei hier aber auch nicht mittelbar der Fall, da für alle maßgeblichen Zeiträume bei der Einkommensteuer zum Zeitpunkt der Ablehnung einer Feststellung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Hinweis
Die Entscheidung ist zutreffend, auch wenn die Strukturierung der Entscheidungsgründe das Verständnis für die Entscheidung erschwert. Die Entscheidung setzt die Rechtsprechung des BFH um. Zunächst wird zutreffend festgestellt, dass für sämtliche Jahre die Feststellungsfrist abgelaufen ist. Dies war für 1997 und 1998 unstreitig der Fall, für 1999 hätte man in der Abgabe der Feststellungserklärung auch einen die Verjährung hemmenden Antrag sehen können. Der BFH hat aber entschieden, dass die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung kein Antrag ist (BFH v. 10.07.2008, IX R 90/07, BStBl. II 2009, 816). Auch in diesem Fall ging es im Übrigen um die nachträglich geltend gemachten Ausbildungskosten eines Piloten. Darüber hinaus kann aber eine Feststellung auch noch dann erfolgen, wenn sie noch mittelbar für eine andere Feststellung oder einen anderen Einkommensteuerbescheid von Bedeutung ist. Dies bedeutet, dass vor allem zu prüfen ist, ob sich bei einer noch nicht festsetzungsverjährten Einkommensteuerfestsetzung durch die (verjährte) Festsetzung eine Änderung ergeben würde. Dies war hier aber nicht der Fall.
Trotz der meines Erachtens konsequenten Umsetzung der Rechtsprechung des BFH hat das Finanzgericht München die Revision zum BFH aus Gründen der Fortbildung des Rechts oder einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 20.07.2010, 2 K 2868/08