OFD Hamburg, Verfügung v. 20.8.1999, S 2253 - 15/99 - St 322 a

Um die Abzugsbeschränkung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG zu vermeiden, gehen Arbeitnehmer vermehrt dazu über, ihr häusliches Arbeitszimmer an den Arbeitgeber zu vermieten, der seinerseits das Arbeitszimmer wiederum dem Arbeitnehmer überläßt. Im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werden sodann die Kosten des Arbeitszimmers uneingeschränkt als Werbungskosten geltend gemacht.

Bei derartigen Fallgestaltungen bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Mietverträge sind steuerlich dann nicht anzuerkennen, wenn ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts § 42 AO) gegeben ist. Davon ist stets auszugehen, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein direktes Mietverhältnis besteht und kein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers für das Vorhandensein eines Arbeitszimmers beim Arbeitnehmer nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann und die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, daß mit dem Mietvertrag lediglich bezweckt wird, die Abzugsbeschränkungen des § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG zu umgehen. In diesen Fällen ist die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses auch zu versagen, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers Miteigentümer oder Alleineigentümer des häuslichen Arbeitszimmers ist. Das gleiche gilt bei Untervermietung eines Arbeitszimmers in einer gemieteten Wohnung.

Vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer geleistete Mietzahlungen sind daher Ausfluß des Arbeitsverhältnisses und den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen § 21 Abs. 3 EStG).

 

Normenkette

EStG § 21

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