Leitsatz

Ein Vertrag zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer über die Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn das Mietverhältnis nur im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis als Ergänzung zum Geschäftsführervertrag abgeschlossen wurde.

Wird nach dem Vertrag eine pauschale Vergütung vereinbart, die es dem Geschäftsführer ermöglichen soll, sein häusliches Arbeitszimmer nutzen zu können, ohne dass ihm hieraus Kosten entstehen, so liegt darin für den Geschäftsführer ein erheblicher, im Arbeitsverhältnis begründeter Vorteil, der das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch den Geschäftsführer in den Hintergrund treten lässt.

Einem Geschäftsführer, der in erheblichem Umfang am Wochenende und in den Abendstunden Büroarbeiten zu verrichten hat, steht aus tatsächlichen Gründen kein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zur Verfügung, wenn die Temperatur in den Geschäftsräumen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten abgesenkt wird.

 

Sachverhalt

M und F sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. M bezieht als nicht sozialversicherungspflichtiger Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Haupttätigkeit von M besteht im Aufsuchen von über 60 Filialen des Unternehmens. Beim Unternehmenssitz steht M ein Büroraum zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Daneben nutzt M einen Raum im gemeinsamen Wohnhaus von M und F zu beruflichen Zwecken, das 22 km vom Unternehmenssitz der X-GmbH entfernt liegt. Durch Ergänzung des Geschäftsführervertrags und zugleich durch Mietvertrag über ein häusliches Arbeitszimmer vermieten M und F an die X-GmbH das häusliche Arbeitszimmer zu 125 EUR pro Monat. In ihrer Einkommensteuererklärung erklären M und F betreffend das häusliche Arbeitszimmer einen Werbungskostenüberschuss als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

 

Entscheidung

Das Mietverhältnis kann steuerlich nicht anerkannt werden kann. Die "Mieteinnahmen" sind Einnahmen von M aus nichtselbstständiger Arbeit.

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, die gemäß § 21 Abs. 3 EStG den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorgehen, gehören Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Ein Vorteil wird dann für eine Beschäftigung gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist und wenn die Leistung des Arbeitgebers eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers darstellt. Arbeitslohn liegt dagegen nicht vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bewirkt wird. Auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können neben dem Dienstverhältnis gesonderte Rechtsbeziehungen bestehen. Sie sind dann steuerlich grundsätzlich getrennt zu beurteilen. Einkünfte, die auf diesen Rechtsbeziehungen beruhen (z.B. auf einem Mietvertrag), sind der in Betracht kommenden Einkunftsart zuzurechnen. Voraussetzung hierzu ist lediglich, dass zu gleichen Bedingungen, unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, auch mit Dritten ein derartiges Vertragsverhältnis zustande kommt.

Da die Vereinbarung über die "Vermietung" des häuslichen Arbeitszimmers als "Ergänzung zum Geschäftsführervertrag" bezeichnet wurde und das Mietverhältnis an das Arbeitsverhältnis gekoppelt ist, handelt es sich bei den Einnahmen um solche aus nichtselbstständiger Arbeit. M sollte als Arbeitnehmer der GmbH das Arbeitszimmer ohne Kostenaufwand nutzen können. Dieser Vorteil hat seinen Grund im Arbeitsverhältnis von M. Ohne Arbeitsverhältnis hätte die X-GmbH keinen Grund gehabt, das Zimmer anzumieten und M und F "Miete" zu zahlen. Die Unentgeltlichkeit der Nutzung des Arbeitszimmers ist ein geldwerter Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis. Dass F als Miteigentümerin des Hauses den Mietvertrag mit unterschrieben und als Mitvermieterin die Zahlungen erhalten hat, ist ohne Bedeutung, da auch Zahlungen an einen Dritten Arbeitslohn sind, wenn der Grund der Zahlung im Arbeitsverhältnis liegt.

Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Im vorliegenden Fall bringt M die Zuwendung einen beachtlichen Vorteil, da er außerhalb der Dienstzeiten nicht seinen Arbeitsplatz aufsuchen muss. Das eigenbetriebliche Interesse der X-GmbH als Arbeitgebers von M überwiegt daher nicht eindeutig.

M kann die Aufwendungen, die ihm durch die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers entstanden sind, begrenzt auf 1.250 EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen, weil ihm ein anderer Arbeitsplatz, nämlich der am Sitz der GmbH, zeitweise nicht zur Verfügung...

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