Leitsatz
Einnahmen aus außerhalb der Veräußerungsfrist getätigten Finanztermingeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. sind einkommensteuerrechtlich mit Blick auf § 23 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht schon deshalb den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, weil die den Einnahmen zu Grunde liegenden Geschäfte ursprünglich der Absicherung des Risikos steigender Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten fremdvermieteter Immobilienobjekte dienten.
Normenkette
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; § 22 Nr. 2; § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1; § 24 Nrn. 1, 3; § 34 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 EStG, § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG
Sachverhalt
Die Klägerin, eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zur Anschaffung der Objekte nahm sie Darlehen mit variablem Zinssatz in Anspruch und schloss zur Begrenzung des Risikos steigender Darlehenszinsen zeitgleich gegenläufige Zinsswaps ab, die auf die Finanzierung zugeschnitten waren (identischer Kapitalbetrag, Fälligkeit des Differenzausgleichs bei Fälligkeit der Darlehenszinsen; Verringerung des Kapitalbetrags mit dem Tilgungsfortschritt). 2007 beendete die Klägerin durch einseitige Erklärung (break clause) gegenüber den Vertragspartnern die Zinsswaps und erhielt von diesen vereinbarungsgemäß für die restliche Laufzeit einen finanziellen Ausgleich in Millionenhöhe. Nach einer Außenprüfung rechnete das FA diese Einnahmen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu und stellte den Gewinn der Gesellschaft entsprechend höher fest. Das FG hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2014, 1 K 3451/12, Haufe-Index 7505741).
Entscheidung
Der BFH hat die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen.
Hinweis
Gehören Einnahmen aus der vorzeitigen Beendigung von Zinsswap-Geschäften zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil die Zinsswaps ursprünglich das Risiko steigender Zinsen bei Darlehen mit variablem Zinssatz begrenzen sollten, die für die Anschaffung der Vermietungsobjekte verwendet worden waren?
1. Der BFH stellt zunächst klar, dass ein Zinsswap ein Termingeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. ist und dass die vorzeitige Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich grundsätzlich den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts erfüllt. Da im Streitfall der Zeitraum zwischen dem Erwerb und der Beendigung des Rechts aber mehr als ein Jahr betrug, war der Vorgang nach dieser Vorschrift steuerfrei.
2. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn der Sachverhalt mit Rücksicht auf den "Finanzierungszusammenhang", in dem der Erwerb der Zinsswaps ursprünglich stand, nach der Subsidiaritätsklausel in § 23 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen gewesen wäre.
a) Das FA hatte argumentiert, die vorzeitige Beendigung der Zinsswaps habe den ursprünglichen Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht beendet, sondern es handele sich bei fortbestehender Veranlassung um einen letzten Akt der Erfüllung, vergleichbar einer Vorfälligkeitsentschädigung.
b) Das FG war dagegen der Auffassung, durch die Beendigung des Rechts sei der Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit entfallen, mit der Folge, dass die dadurch entstandene Ausgleichszahlung nicht mehr den Einkünften aus Vermietung zugerechnet werden könne.
3. Der BFH geht zunächst begrifflich davon aus, dass eine Veräußerung (oder hier: die veräußerungsgleiche Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich) niemals unter § 21 EStG fallen kann, weil der Tatbestand der Vermietung oder Verpachtung eine Nutzungsüberlassung verlangt. Davon ist die Veräußerung als Verfügung über den Bestand des Rechts abzugrenzen. Insofern schließen sich die Tatbestände des § 23 und des § 21 EStG gegenseitig aus. Diese Differenzierung ist systemtragend und beschreibt die Grenze zwischen grundsätzlich nicht steuerbarer Vermögenssubstanz und steuerbarer Vermögensnutzung. Diese Überlegung lässt der BFH auch dann durchschlagen, wenn nicht der vermietete Gegenstand veräußert wird, sondern (wie hier) ein zu dessen Anschaffung erworbenes Finanzierungsinstrument.
4. Zwar hat der BFH bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Bausparzinsen) vorrangig den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet. Diese Rechtsprechung betrifft aber die Subsidiaritätsklausel in § 20 Abs. 3 EStG a.F. (heute § 20 Abs. 8 EStG) und lässt sich nicht auf das Verhältnis der §§ 23 und 21 EStG übertragen.
5. Vor diesem Hintergrund waren die Einnahmen aus der Beendigung des Zinsswaps auch im Streitfall allein durch die Beendigung eben dieses Rechts und nicht durch die vermietende Tätigkeit veranlasst. Ob ein Zusammenhang mit der vermietenden Tätigkeit überhaupt jemals bestand, konnte der BFH offenlassen, denn er lag jedenfalls in dem Zeitpunkt nicht mehr vor, als die Klägerin das Recht auf den Differenzausgleich beendet hatte. Insofern hat...