Leitsatz
1. Erwerb, Vermietung und Veräußerung von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen sind gewerbliche Tätigkeiten, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 2.5.2000, IX R 71/96, BStBl II 2000, 467 und IX R 99/97, BFH/NV 2001, 14).
2. Der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehört zum gewerbesteuerbaren (laufenden) Gewinn, wenn die Veräußerung Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen Tätigkeit ist.
Normenkette
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG
Sachverhalt
Das Geschäftsmodell einer OHG bestand darin, gebrauchte und neue Flugzeuge für eine deutlich hinter deren Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu verleasen und anschließend zu veräußern. Ein Gewinn ergab sich nur unter Einbeziehung des Veräußerungserlöses. Zeitgleich mit dem Verkauf der letzten Flugzeuge im Streitjahr 1996 wurde die Gesellschaft aufgelöst.
Das FA unterwarf sowohl den laufenden Gewinn aus der Vermietung als auch den Gewinn aus der Veräußerung der Flugzeuge der GewSt. Die dagegen gerichtete Klage wies das FG ab (EFG 2005, 354).
Entscheidung
Der BFH bestätigte das FG-Urteil. Der Gewinn aus der Veräußerung der Flugzeuge unterliege der GewSt, denn die Vermietungstätigkeit sei mit dem An- und Verkauf der Flugzeuge aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert gewesen. Die Veräußerung von Anlagevermögen in zeitlichem Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe könne zu einem gewerbesteuerbaren Gewinn führen.
Die Veräußerung der Flugzeuge sei hier nach dem Geschäftskonzept der laufenden Geschäftstätigkeit zuzurechnen.
Hinweis
1. Die Vermietung von Flugzeugen ist grundsätzlich Vermögensverwaltung, selbst wenn das Flugzeug nach der Vermietung veräußert wird. Im Besprechungsfall war die Vermietung allerdings deutlich kürzer als die Nutzungsdauer der Flugzeuge und sie führte durch hohe Abschreibungen zu hohen negativen Einkünften. Der Verkauf der immer noch sehr wertvollen Flugzeuge hatte so einen hohen Veräußerungsgewinn zur Folge. Nur mit der Vermietung hätte danach kein Überschuss erzielt werden können. Wirtschaftlich interessant konnte die Vermietung nur bei einer Gesamtbetrachtung von Vermietung und Veräußerung sein.
Für einen solchen Fall der "Verklammerung" des Veräußerungs- mit dem laufenden Ertrag ist der BFH nun der Meinung, dass insgesamt eine gewerbliche Tätigkeit vorliege. Die planmäßige Vermögensumschichtung trete in den Vordergrund und lasse die Gesamttätigkeit als gewerblich erscheinen.
2. Grundsätzlich nicht der GewSt unterliegt auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs. Allerdings wird der Gewinn, der sich aus der Fortführung der bisherigen Tätigkeit ergibt, nicht begünstigt, selbst wenn er im Jahr der Betriebsbeendigung anfällt. Diese bereits seit langer Zeit erprobte Handhabung macht der BFH jetzt auch für den Fall der Verklammerung des Geschäftskonzepts unter Einschluss der Veräußerung nutzbar. Denn in einem solchen Fall ist die Veräußerung noch der letzte Teil der laufenden Geschäftstätigkeit.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.6.2007, IV R 49/04