OFD Hannover, Verfügung v. 5.12.2000, S 2720 - 2 - StH 233/S 2720 - 2 - StO 214
Die Vermietung und Verpachtung von Geschäfts- und Gewerberäumen für die Dauer von höchstens fünf Jahren ist eine begünstigte Tätigkeit, wenn sie an Existenzgründer erfolgt. Die Vermietung und Verpachtung derartiger Räumlichkeiten
- an andere Unternehmen als an Existenzgründer oder
- an Existenzgründer über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus
ist eine nicht begünstigte Tätigkeit im Bereich der Vermögensverwaltung, weil der Tätigkeitskatalog grundsätzlich abschließenden Charakter hat. Ausnahmsweise kann eine derartige Vermietung und Verpachtung jedoch als unschädlich angesehen werden, wenn sie beispielsweise zur Kapazitätsauslastung erfolgt und durch die vertraglichen Vereinbarungen sichergestellt ist, dass die Räumlichkeiten kurzfristig an interessierte Existenzgründer vermietet werden können. Nach den Umständen des Einzelfalls kommt hierfür auch die Nr. 4 des Tätigkeitskatalogs (Anwerbung und Ansiedlung von Unternehmen) in Betracht. Im Übrigen schließt eine in ihrem Umfang und in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung ganz geringfügige Nebentätigkeit die Steuerbefreiung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht aus. Für die Frage, wann das Merkmal der Geringfügigkeit erfüllt ist, können die Erwägungen des BFH-Urteils vom 11.8.1999, XI R 12/98 (BStBl 2000 II S. 229) zur Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bei einem extrem geringen Anteil der originär gewerblichen Tätigkeit einen Anhalt bieten.
Im Rahmen der Vermietung und Verpachtung von Geschäfts- und Gewerberäumen an Existenzgründer können Technologiezentren die dazu gehörenden Nebenleistungen erbringen. Hierzu zählen die Gestellung von Empfang und Rezeption, Hausmeister, Kopier- und Faxgeräten, Datennetzen und Telekommunikationseinrichtungen, Betriebs- und Geschäftsausstattungen. Ob auch die Gestellung von Personal eine steuerunschädliche Nebenleistung ist, lässt sich nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilen.
Voraussetzung der Steuerbefreiung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in § 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 1 KStG genannten Zwecks verwendet werden § 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 2 KStG). Sofern diese Vermögensbindung nicht in der Satzung der Wirtschaftsförderungsgesellschaften festgeschrieben ist, führt das nicht zur Versagung der Steuerbefreiung. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es darauf an, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse tatsächlich nur zur Wirtschaftsförderung verwendet werden.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 18