Ass. jur. Viola C. Didier
Leitsatz
Das kurzfristige Vermieten einer Wohnung geht in der Regel nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus. Für eine gewerbliche Vermietung sind diverse, vom Vermieter zu erbringende und deutlich ins Gewicht fallende "Sonderleistungen" zu erbringen.
Sachverhalt
Ein Eigentümer einer 74qm großen Drei-Zimmer-Wohnung in Berlin vermietete diese in voll möbliertem Zustand an regelmäßig wechselnde Mieter tage-, wochen- und monatsweise. Beispielsweise im Jahre 2002 an insgesamt 162 Tagen an 17 verschiedene Mieter und 2004 an 21 Tagen an drei Mieter. Die ausgewiesenen Tages- und Wochenpreise schlossen die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern sowie eine Endreinigung ein.
Im Einkommensteuerbescheid stufte das Finanzamt die Einkünfte nicht als gewerblich ein, sondern ordnete sie der privaten Vermögensverwaltung zu, sodass lediglich ein laufender Verlust bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Berücksichtigung fand, während der Veräußerungsverlust unberücksichtigt blieb. Die Vermietung habe keine unternehmerische Organisationsstruktur vorausgesetzt und somit nicht die Grenzen privater Vermögensverwaltung überschritten. Es sei insbesondere kein hotelartiger Betrieb unterhalten worden; die vom Eigentümer erbrachten Leistungen gingen nicht über den Standard einer bloßen Vermögensverwaltung hinaus. Hiergegen wandte sich der Eigentümer.
Entscheidung
Vor dem Finanzgericht hatte der Eigentümer keinen Erfolg. Zu Recht habe das Finanzamt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und nicht aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) angenommen, mit der Folge, dass der Veräußerungsverlust nur zu einer steuerlich nicht relevanten Einbuße in der Vermögenssphäre und nicht zu einer Auswirkung bei der Einkunftserzielung geführt hat. Die Vermietung der Wohnung gehe nicht über die private Vermögensverwaltung hinaus, bestätigten die Richter. Denn die gewerbliche Vermietung einer nicht in einem Feriengebiet, sondern in einer Großstadt liegenden Wohnung könne nur vorliegen, wenn eine unternehmerische Organisation erforderlich ist. Dies sei etwa anzunehmen, wenn der Vermieter diverse, ins Gewicht fallende "Sonderleistungen" erbringe, die bei der Vermietung von möblierten Räumen nicht üblich sind, oder wenn ein besonders häufiger Wechsel der Mieter eine einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Fremdenpension) vergleichbare, unternehmerische Organisation erfordere. Diese Voraussetzungen seien dann nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige eine einzige, möblierte Stadtwohnung mit einer zwischen zwei Tagen und maximal einem Monat liegenden Mietdauer an jährlich zwischen drei und siebzehn unterschiedliche Mieter vermiete, es immer wieder längere Leerstandszeiten gebe und nur typischerweise von einem privaten Zimmervermieter angebotene Leistungen, z. B. Zurverfügungstellung von Bettwäsche, Handtüchern, eines Telefon- und Kabelanschlusses, einer Einbauküche und sonstigen Möbeln wie Betten und Stühle, Auslage von Informationsmaterial, Routenempfehlungen für die Anfahrt auswärtiger Gäste, Durchführung einer Endreinigung etc., nicht aber Sonderleistungen wie ein täglicher Zimmerservice, ein Frühstücksangebot oder die Bereithaltung von jederzeit ansprechbarem Personal erbracht werden. Als Sonderleistung könne auch keinesfalls eine gefälligkeitshalber unentgeltlich für die Mieter erbrachte Tätigkeit als Ratgeber und Führer durch Ausstellungen usw. gewertet werden.
Hinweis
Das kurzfristige Vermieten einer Stadtwohnung geht in der Regel über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht hinaus. Abweichendes kann dann gelten, wenn die Art und Weise der Vermietung eine unternehmerische Organisation erfordert. Das ist etwa der Fall, wenn die Wohnung in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt sowie die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter (hotelmäßiges Angebot) und die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind .
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2010, 14 K 1355/06 B