Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
2.7.1 Gemischte Verträge
Von einem gemischten Vertrag ist auszugehen, wenn ein einheitliches Vertragsverhältnis sowohl Elemente einer Grundstücksvermietung als auch anderer Leistungen aufweist, ohne dass ein Element eindeutig in den Vordergrund tritt. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob es sich um eine einheitliche Leistung oder um mehrere Leistungen handelt. Liegen mehrere Leistungen vor, muss geprüft werden, ob ein Haupt- und Nebenleistungsverhältnis vorliegt. Liegt nur eine Leistung vor, muss überprüft werden, welche Leistung dem Gesamten das Gepräge gibt.
2.7.2 Verträge besonderer Art
Bei Verträgen besonderer Art werden neben einer Grundstücksüberlassung auch Leistungen anderer Art erbracht, wobei die anderen Leistungen der einheitlichen Leistung das Gepräge geben, sodass weder insgesamt noch teilweise eine steuerfreie Grundstücksüberlassung vorliegt.
2.7.3 Vermietung von Sportanlagen
Bei der Vermietung von Sportanlagen zur stundenweisen Nutzung für sportliche Zwecke liegt eine insgesamt steuerpflichtige Leistung des Vermieters vor. Eine Aufteilung in eine zum Teil steuerfreie Grundstücksvermietung und eine teilweise steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht gegeben.
Lediglich bei der Verpachtung einer gesamten Sportanlage soll nach der Auffassung der Finanzverwaltung die Leistung in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden.
Nach den Entscheidungen des EuGH, nach der es bei einheitlichen Leistungen, die Haupt- und Nebenleistungen enthalten, nur zur Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes kommen kann, wird diese von der Finanzverwaltung bisher vertretene Auffassung nicht mehr haltbar sein, soweit die Grundstücksüberlassung und die Betriebsvorrichtung eine einheitliche Leistung darstellen. Es ist dann in jedem Fall individuell zu prüfen, was die Hauptleistung und was die Nebenleistung ist.